Die Schutzpockenimpfung : ein Leitfaden für Studierende und Impfärzte / von L. Pfeiffer.
- Ludwig Pfeiffer
- Date:
- 1888
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Credit: Die Schutzpockenimpfung : ein Leitfaden für Studierende und Impfärzte / von L. Pfeiffer. Source: Wellcome Collection.
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![]6 2. Das öffentliche Impfgeschäft ist vorzugsweise den beamteten Aerzten zu übertragen. 3. Eine ausdrückliche Inpflichtnahme der Impfärzte hat bei Uebernahme des Impfgeschäftes stattzufinden. 4. Die Remuneration der Impfärzte bedarf der Bestätigung der Staatsbehörde. VII. Beschlüsse betreffend die technische Vorbildung der Aerzte für das Impfgeschäft. Siehe Bundesratsbeschluss vom 31. März 1887. VIII. Beschlüsse betreffend die Anordnung einer stän- digen technischen Ueberwachung des I m pfgeschäftes durch Medizinalbeamte. 1. Die Beaufsichtigung der Impfärzte ist dem nächsten Vorgesetzten der Kreis-Medizinalbeamten zu übertragen (unter der Voraussetzung, dass die Impfärzte zum grössten Teile selbst Medizinalbeamte sind). 2. Die Beaufsichtigung bestehe in einer an Ort und Stelle auszuführenden Revision eines oder mehrerer Impftermine. 3. Die Geschäftsführung der Impfärzte ist alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. 4. Die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik, sodann auf die Listenführung, Auswahl des Impf lokals, Zahl der Impflinge u. s. w. zu erstrecken. 5. Auch die Impfungen der Privatärzte sind der Revision zu unter- werfen, soweit sie nicht von denselben als Hausärzte in den Familien ausgeführt werden. 6. Ebenso ist eine technische Ueberwachung der Impfinstitute, insbe- sondere auch der öffentlichen sowohl als privaten Institute für Im- pfung mit Tier-Lymphe, durch in entsprechenden Zeiträumen wieder- kehrende Revisionen erforderlich. 7. Die Aufmerksamkeit der die Impfung beaufsichtigenden Organe hat sich auch auf den Handel mit Lymphe zu erstrecken. LX. Beschlüsse betreffend die Herstellung einer Sta- tistik der Todesfälle an Pocken. I. Innerhalb 8 Tagen nach jedem Todesfall an Pocken ist von dem durch die Landesregierung zu bestimmenden Medizinalbeamten eine Meldekarte auszufüllen, welche die in der Anlage bezeichneten Rubriken enthalten muss.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b20408079_0028.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


