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Credit: Leitfaden der Psychiatrie : für Studirende der Medicin / von E. Mendel. Source: Wellcome Collection.
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![Geistige Schwäche (Mangel des sittlichen Gefühls [S. 43. 44]). Manischer Zustand (Mangel der Ueberlegung [S. 61]). Hallucinati onen. Depressive Wahnvorstellungen. Wahnvorstellnngen der Selbstüberschätzung. Paranoische Wahnvorstellnngen der Verfolgung. Pathologische Affecte (S. 45. 46). Wenn auch das Strafgesetz (gegenüber dem Entwurf desselben) zur Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit einen Nachweis des Ursprungs der strafbaren Handlung aus der geistigen Störung nicht fordert, so ist doch die Erörterung der Frage, wie die incriminirte Handlung aus dem krank- haften Zustand entstanden ist, nicht zu umgehen. Man vergl. S. 60. 63. Die Darlegung des psychologischen Zusammenhangs zwischen Krank- heit und Handlung gieht dem Richter hinreichend Material, um selbst- ständig die Frage nach dem Ausschluss der freien Willensbestimmung zu beantworten, wie es die Motive zum § 51 verlangen. Die wissenschaftliche Deputation des Ministeriums der Medicinalange- legenheiten beantwortet die Frage nach dem Ausschluss der freien Willens- bestimmung, welche keine ärztliche ist, principiell nicht, fügt aber, da der Ausdruck „krankhafte Störung der Geistesthätigkeit“ za unbestimmt ist, diesem ein „im Sinne des § 51“ hinzu. Ich selbst verfahre in gleicher Weise. Im Uebrigen beantworten die meisten Sachverständigen die Frage, obwohl sie darin übereinstimmen, dass die Fragestellung zu ändern resp. die Frage nach der freien Willensbestimmung bei einer Revision des Straf- gesetzbuchs wegzufallen habe. Das Gutachten schliesst mit: Der Angeschuldigte ist zur Zeit geisteskrank, und be- fand sich auch zur Zeit der Begehung der Handlung in einem Zustande von Bewusstlosigkeit (oder krank- hafter Störung der Geistesthätigkeit) im Sinne des § 51 des Reichsstrafgesetzbuches. Das Gutachten kann aber auch zu folgenden anderen Schlüssen kommen: 1. Der Sachverständige ist nicht in der Lage, ein bestimmtes Urtheil, ob Geisteskrankheit vorhanden ist oder nicht, abzugeben, wenn nicht vorher eine Beobachtung des Thäters in einer Irrenanstalt stattgefunden hat, und begründet den Antrag auf eine solche Beobachtung. § 81 der Strafprocessordnung: „Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverstän- digen nach Anhörung des Vertheidigers anordnen, dass der An- geschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.“ Es kann aber der Gerichtshof bei bestehenden erheblichen Zweifeln der Zurechnungsfähigkeit sofort zu einer Freisprechung kommen. Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. October 1890 muss die Zurechnungsfähigkeit, wie jedes andere Thatbestands- material, dem Angeklagten nachgewiesen werden. „Entstehen daher nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme begründete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, so hat der Richter zu prüfen, ob er gleichwohl noch die Ueber- zeugung von dem Erwiesensein jenes Schuldmerkmals erlangt hat, oder ob er wegen Nichterwiesenseins freisprechen muss.“ 2. Der Angeschuldigte ist nicht geisteskrank und hat auch zur Zeit der Begehung der Handlung sich weder in einem Zustande](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b2192613x_0257.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)