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Credit: Leitfaden der Psychiatrie : für Studirende der Medicin / von E. Mendel. Source: Wellcome Collection.
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![1). Giitacliteii vor dem Civilforum. 1. Dispositionsfähigkeit. § 6. 1. Bürgerl. Gesetzbuch: Entmündigt kann werden, wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegen- heiten nicht zu besorgen vermag. Das Gutachten hat nach dem Schema unter C Eingang, Vorgeschichte, Ergehniss der eigenen Untersuchung in Bezug auf den geistigen und körperlichen Zustand zu bringen, wobei besondere Rücksicht unter II 1. auf die Thätigkeit im Beruf, auf das Verhalten in Bezug auf Geldaus- gaben u. s. w. zu nehmen ist, da die Entmündigung nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Person ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vennag. Unter Angelegenheiten sind nicht bloss Vermögensangelegenheiten, son- dern die gesammten Lebensverhältnisse, z. B. auch die Sorge für die eigene Person, die Sorge für Angehörige, die Erziehung der Kinder und dgl. zu verstehen (Pr. Justiz-Ministerial-Blatt 1899, S. 388)9- Der Begriff der Geistesschwäche ist vom Gesetzgeber nicht definirt worden, mit dem psychiatrischen Begriff ist er nicht zu identificiren. So lange eine Entscheidung des Reichsgerichts nicht vorliegt, wird man nur dann von Geistesschwäche sprechen können, wenn der Gutachter der Ueberzeugung ist, dass dem zu Entmündigenden die Rechte gelassen werden können, welche das Gesetz dem Geistesschwachen gegenüber dem Geistes- kranken reservirt. Hierher gehören vor Allem: § 112 des Bürgerl. Gesetzbuches: Nach Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters mit Genehmigung des Vormund- schaftsgerichts selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts; § 1304: Ein- gehung einer Ehe mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters; § 2253: Widerruf eines vor der Entmündigung errichteten Testaments. Das Gutachten wird zu einem oder dem anderen der folgenden Schlüsse kommen: 1. Die untersuchte resp. beobachtete Person ist geistig gesund. 2. Ein bestimmtes Urtheil ist nicht abzugeben, zur Feststellung des Geisteszustandes ist die Beobachtung in einer Heilanstalt (nicht, wie in der Strafprocessordnung, in einer „öffentlichen Irren- anstalt“) erforderlich. (§ 656^ der Civilprocessordnung: Mit Zu- stimmung des Antragstellers [auf Entmündigung] kann das Ge- richt anordnen, dass der zu Entmündigende auf die Dauer von höchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt gebracht werde, wenn dies nach ärztlichem Gutachten zur Feststellung des Geisteszu- standes geboten erscheint und ohne Nachtheil für den Geisteszu- .stand des zu Entmündigenden ausführbar ist . . ..) 3. X. ist geisteskrank (oder geistesschwach), derselbe ist aber im Stande, seine Angelegenheiten zu besorgen; oder: 4. X. ist geisteskrank (oder geistesschwach) und kann in Folge davon seine Angelegenheiten nicht besorgen. J) Auch das Reichsgericht hat unterm 29. October 1900 entschieden, dass niclifc bloss die wirthschaftliche Unfähigkeit unter der Nichtbesorgung der Angelegen- heiten zu verstehen ist; für die Behinderung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis würde die Pflegschaft einzutreten haben (§ 1910. 2).](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b2192613x_0259.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)