Gerichtliche Psychiatrie : ein Leitfaden fur Mediziner und Juristen / von A. Cramer.
- Date:
- 1900
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Credit: Gerichtliche Psychiatrie : ein Leitfaden fur Mediziner und Juristen / von A. Cramer. Source: Wellcome Collection.
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![Am nächsten Tag, wie auch an den beiden folgenden, bis zu ihrer Verhaftung, geht die Angeklagte, ohne dass man ihr etwas anmerkt, zum ßü])enroden. Die Angeklagte giebt zu, geboren zu haben; wie der Strick um den Hals des Kindes gekommen ist, will sie nicht wissen und bleibt hartnäckig dabei. Gutachten: Es liegt für den psychiatrischen Sachverständigen bei dem Fehlen aller pathologischen Momente und der erstaunlichen Wider- standsfähigkeit dei- Person kein Grund vor, zur Zeit der Begehung der That einen der Zustände anzunehmen, wie sie der § 51 vorsieht. Vei-urteilung. Kindesmord 2. Beispiel: 35jährige Bauei-sfrau X. Vater Potator. Die X war von der Gebm-t, Jugend auf schwachsinnig. Sie heiratete in ihrem 23. Jahre. Aus der geisteski-ank. entsprangen 5 Kinder, welche noch leben. Der Mann starb vor 5 Jahren. Die X zog nun zu ihi-er Mutter, welch letztere auch für die Kinder sorgen musste. Ein im Hause wohnender Knecht schwängerte die X. Am Morgen des Tages, an welchem abends die Geburt erfolgte, meinte die Mutter noch zu der X ,,Ich glaube, es geht los bei dir. Die X stellte das aber in Abrede. Plötzlich kam dann am Abend die Geburt. Die X wusste nicht wohin und setzte sich schliesslich über einen im Zimmer stehenden Eimer mit Schmutzwasser. Das Eünd fiel in das Wasser hinein und ertrank sofort nach der Geburt. Die Nabelschnur schnitt sie mit einer alten Scheere ab. Der bald darauf hinzukommenden Mutter erklärte sie, sie wisse nicht, wie das Kind in den Eimer komme. Gutachten: Die ausgesprochen schwach- sinnige X verlor bei der plötzlich eintretenden Gebui-t jede Fähigkeit zu einer geordneten TJeberlegung, sie handelte nur noch trieljartig, war sich offenbar nicht bewusst, dass es sich um eine Geburt handelte, und suchte das nach unten zu Herausdrängende (das Kind) so unterzubringen, dass die Stube nicht beschmutzt wurde. Es ist zweifelhaft, ob sie wirklich nicht weiss, wie das Kind in den Eimer gekommen ist, oder ob sie lügt. Auf jeden Fall war die X auf dem Boden des angeborenen Schwachseins, der seinem Grade nach an sich schon fast einer Krankheit im Sinne des § 51 entsprach, unter dem Affekt, den die plötzlich auftretende Geburt hervorrief, in einen Zustand geraten, der einer ki-ankhaften Stöiauig der Geistesthätig- keit vollständig entspricht. ^) Der Somnambulismus, das Nachtwandeln und dieTraum - zustände spielen an sich nicht die grosse Eolle, welche ihnen in Laienkreisen vindiziert wii'd. Es handelt sich fast stets um auch in anderer Weise kranke Individuen (Epilepsie, Hysterie, Schwachsinn.) Wenn es auch nicht bestritten werden soll, dass vielleicht in einzelnen Fällen, namentlich bei jugendlichen Individuen Nachtwandeln vor- kommt, ohne dass andere psychopathische Erscheinungen sich auffinden lassen, so sind doch kaum Beobachtungen bekannt, in denen in einem solchen Falle ein Verbrechen begangen wäre. Der überall citierte Fall von Hof bauer stammt aus dem Jahre 1808; also aus einer Zeit, wo man noch weniger auf die begleitenden Er- scheinungen achtete. Es handelt sich um einen in einem Wagenschuppen schlafenden Mann, der beim nächtlichen Erwachen eine Gestalt auf sich zukommen sah. Er rief ihr vergeblich zu und schlug dann die Gestalt mit einer Axt nieder. ^) Vergleiche auch Ziehen, Neuere Arbeiten über pathologische Un- zurechnungsfähigkeit. Monatsschrift füi- Neurologie und Psych. Bd. III. p. 115.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21903815_0044.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


