Gerichtliche Psychiatrie : ein Leitfaden fur Mediziner und Juristen / von A. Cramer.
- Date:
- 1900
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Credit: Gerichtliche Psychiatrie : ein Leitfaden fur Mediziner und Juristen / von A. Cramer. Source: Wellcome Collection.
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![eines der freien AVillenHbostininuing l)oraul)ten Geisteskranken steht auf der- selben Linie, wie das Thun eines anderen vernunftlüsen Geschöpfs. Da es sich um einen objektiven Mangel der Hauptthat handelte, ist es auch ganz gleichgültig ob der Unterstützende den Zustand des Geisteskranken gekannt hat oder nicht. Nur kann in Frage kommen, wenn er diesen Zustand ge- kannt hat, ob er nicht mit dem Vorsatz des Urhebers gehandelt hat, indem er den Geisteskranken als sein Werkzeug benutzte. Im einzelnen wird daher die Beihilfe zu einem A b t r e i b u n g s v e r s u c h e einer geisteskranken ^g/g'jf^i'Je^e'i' Schwangern für straflos erklärt. Das selbständige Delikt des § 218 einer Geistes- St.G.B. liegt nur dann vor, wenn der Erfolg der Abtreibung wirklich ein- l^ianken. getreten ist. Es ist aber in solchen Fällen in Frage zu bringen, ob der Angeklagte die Leibesfrucht der Schwangeren ,,ohne deren Willen vor- sätzlich abzutreiben versucht hat, ob also ein strafbarer Versuch des Ver- brechens aus § 220 St.G.B. vorliegt. (E. 21, 14.) Jedoch existieren auch hierbei Einschränkungen. (E. 21, 14.) Die Selbste ntleibung eines Geisteskranken kann jenem igfbung eines Grundsatz zufolge dem mit der Beaufsichtigung betrauten Wärter, wenn Geistes- «r sie durch Ausserachtsetzung der gc])otenen Aufmerksamkeit verschuldet hat, als fahrlässige Tötung angerechnet werden. (E. 7, 332.) Denn das Thun des Geisteskranken erscheint nicht als eine ihm zuzurechnende Hand- lung, sondern hat der Charakter einer gleichsam elementaren Thatsache, die der Dritte (der Wächter) herbeigeführt hat. Ich schliesse hier noch einige andere Ergebnisse aus Eeichsgerichts- entscheidungen an, weil sie gelegentlich im Verkehr mit Geisteskranken, namentlich auch in einer Anstalt von Wichtigkeit sein können. E. 2, 332. Spricht sich darüber aus, ob Diebstahl oder Unterschlagung vorliegt, wenn ein Geisteskranker, der eines Willens im natürlichen Sinne fähig ist, seine Sache einem Dritten übergiebt und dieser sie sich zueignet. Hat der Geisteskranke, was Thatfrage ist, die Fähigkeit, die physische Herrschaft über eine Sache auszuüben im natürlichen Sinne, so kann man ihm auch nicht die Fähigkeit und den Willen absprechen, die Sache an eine andere Partei wegzugeben. Er kann jedoch damit kein Recht übertragen. Es kann daher auch derjenige, der aus seiner Hand die Sache tradiert erhält, nicht das Recht der Zueignung erwerben. Die Sache bleibt eine fremde Sache und der Empfänger, der sie sich zueignet, macht sich der rechtswidrigen Aneignung schuldig. Es ist daher Unterschlagung und nicht Diebstahl etc., wenn die Zueignung seitens des Empfängers im Bewusstsein der Handlungsunfähigkeit des Tradenten erfolgt. E. 27, 44. Wie der Geisteskranke eines Willens, so ist er auch Notwehr Handlungen in natürlichem Sinne fähig. Es wird daher die Frage ver- einera^Geistes- neint, dass das gesetzliche Notwehr recht dadurch ausgeschlossen ist, l^rankeu. dass der Angriö, der durch die Verteidigung abgewehrt werden soll, von einem unzurechnungsfähigen Menschen ausgeht. E. 10, 372; 27, 366. Beleidigung eines Geisteskranken Beleidigung ist rechtlich möglich. ''kvnnU^f § 65 des Str.G.B. handelt von dem Antrag auf Bestrafung, den ein Verletzter zu stellen berechtigt ist. Es findet sich hier der Schlusssatz: ,,Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund zur Stellung des Antrages berechtigt. Dabei ist zu benierken, dass eine Körperverletzung nach E. 26, 242 auch dadurch bewirkt werden kann, dass der zu Verletzende durch rechts-](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21903815_0047.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


