Gerichtliche Psychiatrie : ein Leitfaden fur Mediziner und Juristen / von A. Cramer.
- Date:
- 1900
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Credit: Gerichtliche Psychiatrie : ein Leitfaden fur Mediziner und Juristen / von A. Cramer. Source: Wellcome Collection.
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![lässt sich aber eine gewaltthätige Handlung eines Geisteskranken unter allen LTmständen nicht. Bei der zum Wohle der übrigen Kranken eingeführten freien Behandlung der Geisteskranken muss auch den gefährlichen Kranken eine freiere Be- wegung gewährt werden, weil auch sie sich dadurch bessern und da- mit ihre Geiährlichkeit verlieren können. Entweichungen sind infolge- dessen nur zu vermeiden, wenn wir die Geisteskranken nicht als Kranke behandeln, sondern wie Verbrecher hinter Schloss und Eiegel bringen. Das ist aber im Interesse einer rationellen Beliandlung nicht möglich. Es müsste also eine schon sehr grobe und kaum denkbare Ver- nachlässigung der Pflichten eines Irrenarztes vorliegen, Avenn die §§ 222 oder 230 zur Anwendung kommen sollten. Im anderen Falle müsste man auch die Polizei zur Verantwortung ziehen, wenn ein rückfälliger Verbrecher aufs neue ein Verbrechen ausführt.') Eine weitere Reihe von Bestimmungen, welche sich mit Geistes- kranken beschäftigen, findet sich in der Strafprozessordnung für das Deutsche Reich. Wii- haben bisher bei Besprechung der Paragraphen des Straf- gesetzbuches gesehen, unter welchen Bedingungen Geisteskrankheit die Strafe ausschliesst. Die Strafprozessordnung wird uns zu zeigen haben, auf welche Weise im Strafprozess selbst mit den Geisteskranken verfahren werden soll. Zunächst interessiert uns die Frage, ob gegen einen Geisteskranken überhaupt verhandelt werden kann. Strafverfahren D<-'i' § 203 der Strafprozessordnung lautet: ,,Vorläufige Einstellung des bei Geistes- Verfahrens kann beschlossen werden, wenn dem weiteren Verfahren Ab- Wesenheit des Angeschuldigten oder der Umstand entgegensteht, d a s s derselbe nach der That in Geisteskrankheit verfallen ist. Es kann also im allgemeinen gegen einen Geisteskranken nicht verhandelt werden. Bei partieller Geistesstörung aber, die auf einzelne fixe Ideen oder falsche Voi'stellungen bescbi-änkt ist, soll der Richter indessen mit dem An- geklagten strafgerichtlich verhandeln können, wenn dieser im übrigen im Stande ist, seine Interessen und Rechte vernünftig zu vertreten und seine Verteidigung in verständlicher und verständiger Weise zu fülii-en [R.Ger, ni. 17, I. 80 (Entscheidung I 149), R.Gcr. I. 249, Jl. 8, I. 97 (Entsch. XXIX 324), LÖWE-)] (Becker«) E. 29, 52. E. 1. 149). Es liegt also ein Hindernis nicht der Erhebung, Avohl aber der Durchführung der Strafklage vor, wenn die Geisteskrankheit so schwer ist, dass die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt sind, d. h. dass der Angeschuldigte infolge seiner Geisteskrankheit seine Interessen nicht mehr verfechten kann (Löwe).*) ^) Siehe auch weiter unten die entsprechenden Bestimmungen des B.G.B. ■-) LÖWE u. Stenglein, St.P.O. 9. Aufl. p. 480. 3) Becker 1. c. p. 193. *) LÖWE, 1. c. p. 480.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21903815_0056.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


