Gerichtliche Psychiatrie : ein Leitfaden fur Mediziner und Juristen / von A. Cramer.
- Date:
- 1900
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Credit: Gerichtliche Psychiatrie : ein Leitfaden fur Mediziner und Juristen / von A. Cramer. Source: Wellcome Collection.
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![Es gelten deshalb die naclifolgenden Bemerkungen auch für die civilrechtliche Zeugnisfähigkeit. Finden wir bei einem Individuum eine Intelligenz, welche noch nicht einem 16-jährigen entspricht, so wird der Richter von seiner Ver- eidigung Abstand nehmen, ebenso, wenn ausgesprochene Geisteskrank- heit besteht. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Richter auf die Aussagen solcher Individuen verzichtet. Inwieweit den Aussagen Schwachsinniger und Geisteskranker Glauben geschenkt werden darf, darüber zu entscheiden, ist Sache des Richters. Ueberhaupfc ist hier zu bemerken, dass die Strafprozessordnung Niemand für unfähig erklärt, als Zeuge vernommen zu werden. Die Frage, ob die zu vernehmende Person befähigt sei resp. gewesen sei, richtige Wahr- nehmungen zu machen, das Wahrgenommene richtig aufzufassen, zu beui'- teilen und wiederzugeben, ist der freien Entscheidung des B-ichters überlassen. Es ist demnach auch die Vernehmung von Geisteski-anken nicht ausgeschlossen. ^) Selbstverständlich wird, wie das auch Leppmann betont, von der Vernehmung eines hochgradig erregten Geisteskranken stets Abstand genommen werden. Auch, wenn durch die Vernehmung des Kranken die Gesundheit geschädigt wird, wird ebenfalls auf die Vernehmung verzichtet werden müssen. Eidesfähigkeit. Auch ob ein als Zeuge vernommener Geisteskranker vereidigt wird, was nicht ausgeschlossen ist, hängt vollständig von dem Ermessen des Richters ab. Die ungenügende Vorstellung des Zeugen von den Rechten des Eides schliesst die Beeidigung nui aus, wenn sie auf Mangel au Verstandesreife oder auf Verstandesschwäche beruht. Eine sonstige Greistesachwäche, welche die Vorstellung des Zeugen von dem Wesen des Eides nicht beehiflusst, z. B. Geistesschwäche und unter diesen Umständen selbst Geisteskrankheit, schliessen die Beeidigung nicht aus. [B.Ger. IV. 5, XI. 89 (Entsch. XX. 60) (LÖWE. 2)] In den meisten Fällen wird vor Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge, dessen Geisteszustand zweifelhaft ist, vernehmungs- oder eides- fähig ist, ein Sachverständiger gehört. Dem Sachverständigen kommt die Aufgabe zu, an der Hand einer Analyse der Symptome darzuthun, ob der Zeuge mit Rücksicht auf die vorliegende Frage noch partiell richtig zu denken, zu be- richten und zu urteilen vermag, oder ob er in seiner geistigen Thätigkeit so sehr durch krankhafte Einflüsse beschränkt ist, dass ganz allgemein ein richtiges Urteil fehlt. Auf die Schwierigkeiten bei der Verneh- mung Epileptischer habe ich unten (siehe Epilepsie) hingewiesen. Aehn- liche Schwierigkeiten, welche uns zur grössten Vorsicht mahnen, be- stehen auch bei anderen Geisteskranken, so namentlich bei Hj^sterischen mit ihrer mangelnden Reproduktionstreue und bei Schwachsinnigen. Wir beobachten bei Geisteskranken nicht selten die Neigung zu sohuidig^un^gen.Anschuldigungen; gelegentlich werden dieselben ge- ■ radezu verhängnisvoll. Die Momente, welche einen Geisteskranken zu ^) LÖWE p. 271. -) LÖWE 1. c.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21903815_0058.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


