Handbuch der Staats-Arzneikunde für Aerzte, Medicinal-Beamte und Gesetzgeber / bearbeitet von L. Krahmer.
- Krahmer, Friedrich Ludwig, 1810-1893.
- Date:
- 1874-1876
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Credit: Handbuch der Staats-Arzneikunde für Aerzte, Medicinal-Beamte und Gesetzgeber / bearbeitet von L. Krahmer. Source: Wellcome Collection.
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![von demselben zu vollziehen sind, erhält der Kreisphysikus ausser seiner Besoldung von 200 Tlilr. res]). 300 Tlilr., naeli dem Gesetz vom 9. März 1872 eine Entschädigung von 15 Sgr. für Fuhrkosten bei jeder einzelnen Amtsverrichtuiig. Ist die Verrichtung durch ein Privatinteresse veranlasst, so hat er von den Betheiligten, ausser den etwaigen Fuhrkosten, eine Ge- bühr bis zu 5 Tlilr. für den Tag zu beanspruchen, wobei er be- rechtigt ist die Zeit in Ansatz zu bringen, welche auf das zu erstat- tende Gutachten nothwendig verwendet werden musste. Das Gleiche gilt gegenüber den Gemeinden, wenn die Thätigkeit der Medicinalbeamten für solche ortspolizeiliche Interessen in Anspruch genommen wird, deren Befriedigung den Gemeinden gesetzlich obliegt. Sind obige Verrichtungen ausserhalb des Wohnortes und zwar mehr als eine Viertelmeile davon entfernt vorzunehmen, so erhält der Kreis- physikus (resp. Kreis-Wundarzt) a) an Tagegeldern für jeden Tag, welcher auf das Geschäft einschliess- lich der Reise verwendet werden musste 2 Tlilr. 15 Sgr. b) an Reisekosten für jede Meile auf dem Landwege 1 Tlilr. •— „ auf Eisenbahn oder Dampfschiff — „ 10 Sgr. c) für Ab- und Zugang bei Reisen auf Eisenbahn oder Dampfschiff — „ 20 Sgr. Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für voll angenommen; bei grösseren Entfernungen wird das Meilengeld nach Viertelmeilen vergütet und eine angefangene Viertelmeile für voll an- genommen. Nachweislich höhere notliwendige Fuhrkosten werden nach dem Betrage vergütet. § 68. Der Dienst als GerichtsarzL Die Stellung des Kreisphysikus zu den Gerichtsbehörden ist nicht ganz klar. Als Medicinalbeamter steht er zu ihnen in keinem an- deren Verhältniss, als dass er ihnen gegenüber die Vermuthung gcrichts- ärztlicher Bildung und Brauchbarkeit in höherem Grade für sich hat, als nichtangestellte Aerzte. Um als gerichtlicher Sachverständiger wirklich angesehen und bezeichnet zu werden, bedarf es einer beson- deren, gerichtlichen Vereidigung*), die verweigert werden und für *) Der Umstand, dass der Amts-Eid des Kreisphysikus keine rechtliche Bedeutung hat und dass nur die Vereidigung als Sachverständiger vor Gericht denselben vor der Unbequemlichkeit schützt, nach jeder Verhandlung sich von neuen vereidigen zu lassen, ist, wie ich aus Erfahrung weiss, nicht so bekannt,](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b28125903_0144.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)