Handbuch der Staats-Arzneikunde für Aerzte, Medicinal-Beamte und Gesetzgeber / bearbeitet von L. Krahmer.
- Krahmer, Friedrich Ludwig, 1810-1893.
- Date:
- 1874-1876
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Credit: Handbuch der Staats-Arzneikunde für Aerzte, Medicinal-Beamte und Gesetzgeber / bearbeitet von L. Krahmer. Source: Wellcome Collection.
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![samkeit zugewendet. Der medicina publica als einzigen s. g. theoretischen Disciplin wird ein Viertelstündchen pro Ko])f gewidmet. Die Art, wie danach ein medicinisckes Studium sich einrichtet, liegt zu Tage. Zum Glück giebt cs immer noch wissbegierige junge Medioincr, die zur Praxis abgerichtet zu werden nicht für den ganzen Zweck ihres Studiums halten. Systematisches Wissen ist für das Leben nicht Alles. Der Inbegriff von Kenntnissen, mit denen ein Einzelner ge- schickt sich durch das Leben schwindelt, als Inbegriff „medicinischer Bildung“ nicht ausreichend. Eine Rückkehr zu den früheren Beschränkungen des Einzelnen bei seinen Studien und zu den alten Fleiss- Zwangsmitteln dürfte sich schwerlich empfehlen. Aber es ist nicht wohlgetkan, wenn von oben- lierab eine universelle praktische, heilkünstlerische Ausbildung ver- langt, ein wissenschaftliches Studium zurückgedrängt wird. Zur Ver- einigung beider reichen Zeit und Mittel der Studierenden selten aus. Die Praxis zerfällt immer wieder in Specialitäten. Warum soll eine Specialisirung des Studiums nicht erlaubt sein? Am unbegreiflichsten wird ein solcher obervormundschaftlicher Zwang Aller, mit Allen sich zu befassen, sobald eine solche Sorgfalt ausschliesslich auf die Bil- dungszeit sich beschränkt, wie es augenblicklich rücksichtlich der Aerzte der Fall ist. Ob Jemand, der einen Hausirschein auf ärzt- liche Leistungen fordert und erhält, oder der in irgend einer anderen Form ärztliche standesmässige Geschäfte betreibt, ärztliche Bildung be- sitzt, danach wird nicht gefragt. Wer aber ärztliche Bildung sich er- werben will, der muss cs ganz im vorgeschriebenen Umfange thuen, um Massregelungen zu vermeiden. Will der Staat eine Bildungsscha- blone aufstellen, so muss er für die danach geschulten eine spezielle Verwendung in Aussicht stellen, sonst artet ein solches Verlangen in Vergewaltigung und Quälerei aus. II. Ausbildung des ärztlichen Hiilfspersomtls. § 16- 1) Zahnärzte. Zahnärzte sollen für ihr Fachstudium einen Grad allgemeiner Bildung mitbringen, welcher sie zur Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung befähigt. Die zahnärztliche Bildung erfor- dert 1, ein mindestens 4semestriges Universitätsstudium über Anatomie, Physiologie, Pathologie und Therapie, vorzüglich in Beziehung auf Zähne und Organe der Mundhöhle, und über Pharmakologie. 2, die eigentliche zahnärztliche, manuelle und instrumenteile Fertigkeit, die unter Anleitung eines praktischen Zahnarztes zu erwerben ist. Ueber Kralnner, Medicinalorduung. 3](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b28125903_0051.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)