Umfang und Art des jugendlichen Krüppeltums und der Krüppelfürsorge in Deutschland : nach der durch die Bundesregierungen erhobenen amtlichen Zählung ... / bearbeitet und heraudgegeben von Konrad Biesalksi.
- Date:
- 1909
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Credit: Umfang und Art des jugendlichen Krüppeltums und der Krüppelfürsorge in Deutschland : nach der durch die Bundesregierungen erhobenen amtlichen Zählung ... / bearbeitet und heraudgegeben von Konrad Biesalksi. Source: Wellcome Collection.
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![a) für alle eine öffentliche Schule (Volks-. Fortbildungs-, Mittel-, Hilfsschule) be- suchenden Kinder durch die Schulbehörde bzw. das Lehrpersonal; b) für die sei es in Heil- und Pflege- oder in Erziehungs- und Unterrichtsanstalten untergebrachten oder eine Privatschule besuchenden Kinder durch die Anstalts- bzw. Schulleitung, c) für die wegen Empfanges von Einzelnprivatunterricht, wegen körperlicher Ge- brechlichkeit oder wegen gänzlicher oder teilweiser Bildungsunfähigkeit zeitweise oder dauernd vom Schulbesuch befreiten Kinder durch die Gemeindebehörde im Benehmen mit der Schulbehörde. Zur Beantwortung der Fragen 5 und 10 der Zählkarte ist die Mitwirkung von Ärzten wünschenswert. Es sind daher die Anstalts- und etwa aufgestellten Schulärzte zur entsprechenden Teilnahme zu veranlassen; auch sonst ist für Beiziehung von Ärzten Sorge zu tragen, soweit dies ohne Mühe und Kosten geschehen kann. Das Lehrpersonal der öffentlichen Schulen hat bei der Erhebung eine Störung des Unterrichts nach Tunlichkeit zu vermeiden. 4. Die Zählkarten werden vom Königl. Statistischen Bureau nach dem mutmaßlichen Bedarf — im allgemeinen 3 Stück auf je 1000 Einwohner, mindestens 1 Stück für jede Gemeinde — demnächst den Distriktsverwaltungsbehörden übermittelt werden. Diese haben sofort nach Empfang die weitere Verteilung an die Gemeinde- und Schulbehörden sowie die Anstaltsleitungen vorzunehmen und den etwaigen Mehrbedarf alsbald und un- mittelbar dem König]. Statistischen Bureau anzuzeigen. 5. Die Schulbehörden und Anstaltsleitungen haben die ausgefüllten Zählkarten oder Fehlanzeigen nebst den überschüssigen Zählkarten bis 15. Januar 1907 der Gemeinde- behörde des Aufenthaltsorts des Kindes zu übersenden. Die Gemeindebehörden der mittelbaren Gemeinden haben diese und die von ihnen selbst ausgefüllten sowie die nicht benützten Zählkarten samt einer Übersicht nach An- lage B oder gegebenenfalls einer Fehlanzeige bis 20. Januar 1907 der Vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Distriktsverwaltungsbehörden haben die Zählkarten und Übersichten dem Amts- ärzte zur Kenntnis und etwaigen Äußerung mitzuteilen und sodann das gesamte Material einschließlich der unbenutzten Zählkarten bis zum 1. Februar 1907 an das Königl. Sta- tistische Bureau einzusenden. 3. Sachsen. Ministerium des Innern. An die Kreishauptmannsehaften. Dresden, den 5. (September 1906. ... Zu diesem Zwecke wird der Zentralverein für Jugendfürsorge die nach Überschlag ermittelte Anzahl von gedruckten Zählkarten nebst den Beiblättern für die Ortspolizei- behörden den Kreishauptmannschaften unmittelbar übersenden. Die Kreishauptmannschaft wolle die für jeden amtshauptmannschaftlichen Bezirk bzw. für jede Stadt mit revidierter Städteordnung festgestellte Zahl von Stücken nach dem von dem Verein ebenfalls mit- zuliefernden Ziffernverzeichnis an die Amtshauptmannschaften bzw. Stadträte über- senden; die Amtshauptmannschaften wiederum haben sie an die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, bzw. die Bürgermeister der kleinen und mittleren Städte ihres Bezirkes weiterzusenden.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b28086144_0050.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


