Entwicklung des Georgen - und des Johannishospitals zu Leipzig bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts / [Alfred Odin].
- Odin, Alfred, 1900-
- Date:
- 1914
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Credit: Entwicklung des Georgen - und des Johannishospitals zu Leipzig bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts / [Alfred Odin]. Source: Wellcome Collection.
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![deste ack LAUD atta ee geſamte Pflege der Armen und Notleidenden dem Rate unterftand. Doch war die Abhängigkeit keine unumſchränkte, ſie beſtand vielmehr in einer Art Oberaufſicht, die das gute Gedeihen der Anſtalten ge⸗ währleiſten ſollte. Zwar ſtand es dem Rate zu in allen Angelegen— heiten ändernd eingreifen zu können, doch machte er nicht immer in gleichmäßiger Weiſe von dieſem Rechte Gebrauch. Dadurch wurden die Vorſteher die eigentlichen Leiter der Hoſpitäler und von ihrer Tatkraft hing das Gedeihen der Anſtalt ab, mit Ausnahme der Zeiten, wo äußere Ereigniſſe die Entwicklung der Hoſpitäler beſtimmten, wie etwa Kriegszeiten, die immer einen hemmenden Einfluß ausübten. Bis 1668 (im Jakobhoſpital bis 1696) werden die Hoſpitäler von 2 Vorſtehern verwaltet, die ſich aller zwei bis drei Jahre ablöſen [R. der betreffenden Hoſpitälerl. Woher kommt die Zweizahl der Vorſteher? In einer Urkunde vom Jahre 1440 [L. U. B. II, 8. Nr. 205] heißt es: „Dorezu denn daz eyn ſollich lobelich erlich teſtament vnuorhindert werde, ſollen wir gnanten ratmanne vnde geſworn vnde unſer nachkommen eynen adir czwene uß unſerm rate vnd auch eynen adir ezwene auß der gemeyne ſetzin und geben“. „. .. die gnanten czwene adir vier, die wir danne den ſpittal ezu vorweſern gegeben haben.“ Wir befinden uns hier in der Uebergangszeit, in der ſich der Rat von der Abhängigkeit von der „Gemeyne“, der Bürgerſchaft, befreien will und nur noch Bürger zur Verwaltung von untergeordneteren Aemtern heranzieht. So beſteht z. B. die vormundſchaftliche Be— hörde im Jahre 1479 [L. U. B. II, 8. Nr. 505] aus „einem hern uß dem rate vnd ſuſt einen adder zwene uß der gemeyne“. 1511 wurden als Vorſteher des Johannishoſpitals genannt: „Nicol Müller unſer Ratsfreund und Wolfgang Püſchinger, unſer Burger“ IL. U. B. II, 11. Nr. 288]. Der eine Vorſteher wurde vom Rate ernannt, der andere von der Bürgerſchaft gewählt. Bei den anderen Vorſtehern iſt dieſe zweifache Einſetzung nicht nach— zuweiſen; die uns mit Namen bekannten Vorſteher, deren Zahl übrigens gering iſt, ſind Ratsherren geweſen. Dies iſt jedoch leicht zu erklären, da die Bürger, die zu dem Ehrenamte eines Vorſtehers gewählt wurden, darauf rechneten, ſpäter auch in den Rat, der ſich durch Zuwahl ergänzte, aufgenommen zu werden. Die einzige Schwierigkeit bietet die Urkunde von 1391, in der es heißt [L. U. B. II, 8. Nr. 97]: „. . . alfo daß der Hofmeiſter mit Hilfe und Anweiſung eines Ratmannes, der ihm von Jahr zu Jahr zu einem Spitalmeiſter wird gegeben“. Wir haben alſo hier einen Hofmeiſter oder Vorſteher (das iſt im ſpäteren Sprachgebrauch der Verwalter) und einen Ratsmann als Spitalmeiſter (ſeit dem 16. Jahrhundert Vorſteher genannt). Das iſt dahin zu erklären, daß man nach 1391 dem Vorſteher einen zweiten zur Seite ſtellen wollte, ſei es als Stellvertreter, ſei es zur Entlaſtung von ſeiner Arbeit. Dieſen](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b28978808_0104.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


