Entwicklung des Georgen - und des Johannishospitals zu Leipzig bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts / [Alfred Odin].
- Odin, Alfred, 1900-
- Date:
- 1914
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Credit: Entwicklung des Georgen - und des Johannishospitals zu Leipzig bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts / [Alfred Odin]. Source: Wellcome Collection.
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![der verheerenden Seuchen anſah. Den Anſtoß zur Aenderung gab der Landesfürſt. 1474 wurde auf ſein Betreiben von ſeiten des Rates die Verordnung erlaſſen, daß alle in Leipzig Eingepfarrten, ſoweit ſie nicht volles Bürgerrecht hätten, auf dem Johannisfriedhof beerdigt werden ſollten. Dies betraf alle in Leipzig eingepfarrten Dörfer und Vorſtädte, mit Ausnahme der „auf der Neuſtraße und auf der Halliſchen Brücke“ wohnenden Bürger, die als vollberechtigt angeſehen wurden [L. U. B. II, 8, Nr. 475]. Dieſe Verordnungen ſcheinen aber übertreten worden zu ſein, denn 1475 erfolgten zwei Befehle des Landesfürſten an den Rat, ſchärfer für die Einhaltung der Beſtimmungen zu ſorgen. Gegen dieſe Neureglung erhoben natürlich die Kirchen und Klöſter laute Beſchwerden, vor allem das Thomaskloſter als Hauptkirche der Stadt. Durch einen Schieds— ſpruch des Landesherrn wurden die „Irrungen“ geregelt [L. U. B. IL, 9, Nr, 449], wobei es vor allem galt, die Abgaben, die den ver— ſchiedenen Kirchen zukamen, genau feſtzuſetzen. Damit war der erſte Schritt getan, das Begräbnisweſen in Leipzig aus einer kirchlichen in eine weltliche und ſtädtiſche Angelegenheit zu verwandeln. 1531, infolge von abermaligen Auf— treten peſtlähnlicher Krankheiten, ging der Rat weiter vor und faßte den Beſchluß, wonach von nun ab alles Begräbnis außerhalb der Stadt zu verlegen ſei. Die Verordnung fruchtete jedoch nicht viel, da einerſeits die Kirchen ſich beſtändig ſträubten, andererſeitsgerade die mächtigeren Familien lieber in der Stadt ſich begraben laſſen wollten und am eheſten bereit waren, die Gebote zu übertreten. Es bedurfte erſt des energiſchen Eingreifens Herzog Georgs des Bärtigen, um den Beſchlüſſen des Rates die erforderliche Geltung zu verſchaffen. 1535 traf der Landesherr mit dem Probſt und dem Rat einen Vertrag, in welchem der Johannisfriedhof zur all— gemeinen Begräbnisſtätte beſtimmt wurde. Weiterhin wurden beſondere Beſtimmungen getroffen über die Art der Beſtattung, vor allem aber über die Regelung der Abgaben an die verſchiedenen in Frage kommenden Kirchen [L. U. B. II, 9. Nr. 449]. Dennoch war der Zwang in Wirklichkeit kein allgemeiner; vor allem war aus— genommen worden der Adel, dem es geſtattet war, ſich in einem der Klöſter beerdigen zu laſſen, ferner ſollte es auch anderen möglich ſein, im Dominikaner- oder Barfüßerkloſter ihre letzte Ruheſtätte zu finden, in der Thomaskirche nur die, die in dieſer Kirche eine Stiftung oder ein geiſtliches Lehen hatten. Doch hatte man dieſe Ausnahmen mit ſehr hohen Ausgaben belaſtet, um die Zahl dieſer Fälle nach Möglichkeit einzuſchränken. Durch dieſe Verfügungen ſahen ſich die Klöſter abermals beeinträchtigt; ſie erhoben zwar Beſchwerde, aber Herzog Georg wies ſie ab. Dagegen ſah er ſich gezwungen einer Körperſchaft nach— zugeben, nämlich der Univerſität. Er geſtattete allen Univerſitäts—](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b28978808_0098.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


