Das Reichs-Impf-Gesetz vom 8. April 1874 : nebst Ausführungs-Bestimmungen des Bundesraths und der Einzelstaaten nach den Materialiel dargestellt von C. Jacobi und Alb. Guttstadt.
- Jacobi, C. (Carl Rudolph Emil), 1833-
- Date:
- 1876
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Credit: Das Reichs-Impf-Gesetz vom 8. April 1874 : nebst Ausführungs-Bestimmungen des Bundesraths und der Einzelstaaten nach den Materialiel dargestellt von C. Jacobi und Alb. Guttstadt. Source: Wellcome Collection.
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![G. Weitere Verfügungen der Minister des Innern und für geistliclie etc. Angelegenheiten; betr. a. Abänderung der von den Königl. Regierungen erlassenen Impf-Regulative. Vom 19. April 1875.*) (Berl. Klinische Woclienschrift Nr. 18. S. 244;. (Den Königl. ProvinziaKRegierungeu war s. Z. der Entwurf des Gesetzes wegen Ausführung des Reichs-Impfgesetzes mitgetheit, um auf Grund dessen Impf-Regulative zu erlassen. Diese ergingen vor Publikation des Gesetzes. Da der Entwurf des Ge- setzes vom Landtage wesentlicli in mehreren Bestimmungen abgeändert wurde, so mussteu die beziig]. Regulative demnächst mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang gebracht werden und erging zu diesem Zwecke folgende Verfügung): ») Das Gesetz vom 12. d. Mts. enthält keine Bestimmung darüber, welche Orgaue die den Kreisen etc. beigelegten Befugnisse auszuüben haben. Aus der Natur der Sache aber ergiebt sich, dass, soweit es sich um Bewilligung von Mitteln für Zwecke des Impf-Gesetzes handelt, überall der Kreistag, resp. die Amts-Vertretung, in Stadtkreisen der Gemeinde-Vorstand und die Gemeinde-Vertretung in AVirk- samkeit zu treten haben. Dies gilt insonderheit auch von der Bildung der Impf- bezirke, weil dieselbe eine unmittelbare Beziehung zu der Höhe der Kosten hat, und von der Bemessung der den Impf-Aerzten zu bewilligenden Remuneration, 2) Die Bestellung der Impf-Aerzte ist im Geltungsbereiche der Kreis-Ordnung vom 13. Dezember 1872 gemäss §. 134. 1. c Aufgabe des Kreis-Ausschusses, resp. in den BohenzoUernschen Landen des Amts-Ausschusses, in den übrigen Theilen der Monarchie fällt sie denjenigen Orgauen zu, welche nach Massgabe der besiehenden Kreis- oder Gemeinde-Verfassungsgesetze die zur Wahrnehmung der Geschäfte des betreffenden Verbandes berufenen Beamten anzustellen haben. 3) Die Listen der der Impfung unterliegenden Kinder haben gemäss §. 7 des Reichs- Impfgesetzes die Standes-Beamten zu liefern. Sofern hierfür Kosten entstehen, fallen dieselben den im §. 1. des Gesetzes vom 12. d. Mts. bezeichneten Ver- bänden zur Last. 4) Mehrere Regierungen haben in das Impf-Regulativ zugleich die Instruktion für die Vorstände der ihnen unterstellten Schulen aufgenommen. Dieses Verfahren erscheint nicht zweckmässig, es empfiehlt sich vielmehr, gesonderte Instruktionen für die im §. 1. No. 2 des Reichs-Impfgesetzes bezeichneten Schulacstalten zu erlassen. 5) Der §. 13. Alinea 1. des Reichs-Impfgesetzes ist nicht, wie in einigen Impf-Regula- tiveu geschehen, blos auf die Kontrole der Revaccination zu beschränken, sondern bezieht sich auf die Peststellung der gesetzlichen Impfung überhaupt, also auch auf die Kontrole der ersten Impfung. Bei der Nähe des Termins, mit welchem die öfientlichen diesjährigen Impfungen beginnen sollen, empfehlen wir der Königlichen Regierung, ihre Anordnungen zur A^ua- führung der Impfgesetze auf alle Weise zu beschleunigen. Berlin, den 19. April 1875. oo V y^^\^on'^ bezüglich von der Kgl. Regierung zu Münster erlassene Anweisung von. 26, April 1870, unten S. 104. Heichs-(ji!8. III. Kriaiiti'r. '1 if. XV. lid. V!.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b20391456_0115.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)
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