Das Reichs-Impf-Gesetz vom 8. April 1874 : nebst Ausführungs-Bestimmungen des Bundesraths und der Einzelstaaten nach den Materialiel dargestellt von C. Jacobi und Alb. Guttstadt.
- Jacobi, C. (Carl Rudolph Emil), 1833-
- Date:
- 1876
Licence: Public Domain Mark
Credit: Das Reichs-Impf-Gesetz vom 8. April 1874 : nebst Ausführungs-Bestimmungen des Bundesraths und der Einzelstaaten nach den Materialiel dargestellt von C. Jacobi und Alb. Guttstadt. Source: Wellcome Collection.
146/148 page 128
No text description is available for this image
No text description is available for this image
No text description is available for this image![den Impfarzt stellt sich diese Angelegeuheit aber anders, da bei 12iäl]nVen Kindern, die mit Erfolg im ersten Lebensjahre geimpft sind, die llevaccinatioD hoclist selten vollkommene Blattern hervorbringen wird. Wann kann der Inipf-Arzt sagen, dass durch die Revaccination der gesetzlichen Pflicht irenüirt sei/ Zur Beantwortung dieser Frage mögen folgende Sätze Reiter'» dienen: 1) Da wir mit aller Bestimmtheit wissen, dass der Impfstoff immer die mö^rlichst entwickelte Form, uemlich die Blatter hervorbrinj-t, wenn Anlaee hierz°u vor- handen ist, so müssen alle niederen Formen, als das ötippehen mit Erytliem das Knotehen etc. als solche angesehen werden, welche der gesetzlichen Pflicht der ßevaccination geniigen. Wenn der Impf-Arzt deshalb am KontroUtage auch nur eine verblassende Rothe oder ein sich zurückbildendes Knötchen sieht so ist er berechtigt, den Impfschein in dieser Richtung auszustellen. ' 2) Da bei den zu Revaccinirenden gewöhnlich theils wegen der vorhergegangenea Vaccination, theils wegen spröderer Haut eine geringere Empf-änglichkeit für die Wirkung des Impfstoä's stattfindet, so soll die Revaccination mit lebendigem Stofi'e von Arm zu Arm vorgenommen werden und wo möglich von Vaccinen- von Reraccinen, wenn sie schön entwickelt sind, kann er auch verwendet werden 3) Da todter Stoff von Vaccinen immer unsicher wirkt, so soll jede mit selbem ohne Erfolg ausgeführte Revaccination mit Stoff von Arm zu Arm wiederholt werden, weil sonst mit todtem Stoff ohne Erfolg Revaccinirte von den Blattern, gegen die sie sich geschützt glauben, ergriffen werden können. 4) Da der todle originäre Kuhpockenstoff und der mit Glyzerin verdünnte noch viel unsicherer wirken als todter Vaccinestoff, so soll er nur im äussersteu Nothfall unter der Vorsicht der Nachimpfung im Misserfolge verwendet werden. 5) Da bei Revaccinationen mit Erfolg beständig Achselsehmerz sich einstellt, so soll man nur auf einem Arme, dem linken, revacciniren, da der rechte datm zur gewöhnlichen Beschäftigung frei bleibt. 6) Da mehrere Kuhpocken einen sicheren Schutz gegen die Gefahr der Menschen- blattern gewähren als wenigere, und überdies bei der Revaccination öfters einige . Revaccinen ausbleiben oder sich schwächer entwickeln, so sollen 8 Schnittchen am Oberarm gemacht und bei allenfalsiger Stoffabnahme 3 Blattern unberührt bleiben. 7) Da sich zu den entwickelten Revaccinen Fieber gesellt, so müssen von der Zeit an, als sich Achselschmerz zeigt, alle aufregenden Geschäfte vermieden und Ruhe empfohlen werden. Bei bestehendem Fieber soll nicht revacoinirt werden. 8) Deshalb dürfen auch sensible Mädcheu, wenn sie schon menstruirt sind, nur 8 Tage nach der Periode oder 14 Tage vor derselben revaccinirt werden, damit das Revaccinations-Fieber nicht störend auf den Monatsfluss wirke. 9) Da überdies wie bei jeder exarthematischen Krankheit das Hautsystem besonders angesprochen wird, so müssen die Schulkinder, wenn wegen Blattern Ausbruchs eine ausserordentliche Revaccination zur Winterszeit oder bei heftigen kalten Winden vorgenommen wird, vom Schulbesuch dispensirt werden, wenn sie von der Schule weit entfernt wohnen. 10) Da der Impfrothlauf nicht nur verimpfbar, sondern auch sehr bösartig ist, so muss die Revaccination gleich unterbrochen werden, wenn er sich zeigt. 11) Da die Revaccination von dem Augenblick an, wo sie gemacht wird, nicht schon einen Ausbruch der Menschenblattern unmöglich macht, was aber viele Revaccinirte glauben, so müssen diese belehrt werden, dass, wenn sie bereits schon angesteckt sein sollten, die Blattern jedenfalls noch ausbrechen würden und dass sie auch innerhalb 9 Tagen, vom Zeitf)unkt der Revaccination an gerechnet, noch jede Ansteckungsgefahr vermeiden müssten, weil sie innerhalb dieser Zeit noch angesteckt werden könnten. Ist die Ansteckung schon vor der Revaccination oder zu gleicher Zeit geschehen, so können die Blattern so bösartig werden, als wäre nicht revaccinirt worden, und kommt dann der eigen- thümliche Fall vor, dass die geimpften Kuhblattern, die dann den Menschen- blattern ganz ähnlich sehen, sich mit einem rothen Hof nicht mehr umgeben. Entsteht die Ansteckung so spät nach der Unvaccination, dass sich der rothe Hof der Revaccinen voll entwickeln kann, so werden die Menschenblattern in der Regel sehr modiüzirt. Vor einen Ausbruch solcher modilizirten Blattern ist man aber erst 2 mal 24 Stunden nach der Revaccination gesichert, weil die Ansteckung am neunten Tage nach der Impfung noch möglich ist und die \ ^Blattern ein Incubations-Stadium haben, das bis zu 12 Tagen dauern kann.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b20391456_0146.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)