Pseudogaleni in Hippocratis De septimanis commentarium ab Hunaino q. f. arabice versum / ex codice monacensi primum edidit et germanice vertit Gotthelf Bergstraesser.
- Galen
- Date:
- 1914
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Credit: Pseudogaleni in Hippocratis De septimanis commentarium ab Hunaino q. f. arabice versum / ex codice monacensi primum edidit et germanice vertit Gotthelf Bergstraesser. Source: Wellcome Collection.
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![ruf 16*b | احسن Aussage 147a, Ausruf 20Yd | احكم Aussage 67d, Ausruf 5rff. | u Aussage 26rd, Ausruf 2976. Nur als Aussage kommen vor (539 2r b | صدق 4v d | „Ol 6rd | ادق 26rd | احاد 44va; — nur als Ausrufe افضل 29rf | ابرم 5r ff, | mel 3420 | c! 297a | من كل ثيه وحيرة | »54 ارفع | 2976 اشرف .. 0 Are, Lobende Beiworte sind bei Galen ganz vereinzelt (XVI 273f. 6 م/م dyaOGv ebperng | XVILA 548 6 0xop&otoc), lobende Ausrufe fehlen wohl überhaupt. Für lobende Urteile allerdings liefen sich viele Beispiele bringen, wenn auch kaum genaue Parallelen zu den oben angeführten; dabei darf man aber nicht vergessen, daß Galen den Hippokrates gar nieht selten auch tadelt (z. B. XV 466. 467. 474. 496. XVIILA 3521. XVIII B 340. 345: alles in Kommentaren zu von Galen für echt gehaltenen Hippokratesschriften), während der Kom- mentar der Hebd., epigonenhaft autoritätsgläubig, an Kritik überhaupt nicht denkt. Nach alledem darf wohl als sicher gelten, daß der Kommentar der Hebd. nicht von Galen herrührt, sondern auf seinen Namen ge- fälscht ist — ein nicht ungewöhnlicher Vorgang; mußte ja Galen es selbst noch erleben, daß nicht von ihm stammende Bücher unter seinem Namen in Umlauf gesetzt wurden. Mit diesem negativen Resultat begnüge ich mich, einem Kundigeren es überlassend, genauer den Kreis zu bestimmen, dem der Kommentar angehört. Daß er dem Galen nicht zu fern stand, beweisen die vielen sachlichen und sogar sprachlichen Berührungen: sie zu zeigen, ist der zweite Zweck der Anmerkungen. Damit ist das Thema dieser Einleitung erschöpft: denn meine Aufgabe gilt nur dem Kommentar, nicht dem hippokratischen Text. Deshalb verzichte ich darauf, in dem Streit über Alter und Herkunft der Schrift legi eBdoudöwv Stellung zu nehmen, verzichte auch auf eine Kritik der Harderschen Rekonstruktion des Textes!) mit Hilfe des Arabischen und der lateinischen Übersetzungen (Rhei- nisches Museum 48 [1893], 433—447) und überhaupt auf eine Be- nutzung der lateinischen Übersetzungen (Littr& VIII 634 ff. IX 433 ff.; zusammen mit Harder wieder abgedruckt in der oben zitierten Aus- gabe von Roscher) und der griechischen Fragmente (ebenfalls zu- sammengestellt beiRoscher): alles dies bleibt einem künftigen Heraus- geber von Ilepi EBöondöwv überlassen. 1) Bemerken möchte ich nur, daß er den Anuuara von Hebd., die infolge ihrer Zusammenhangslosigkeit bei der Übersetzung besonders starken Ver- stümmelungen ausgesetzt waren, gegenüber durchaus nicht immer die notwen- dige Vorsicht geübt hat. — Auch mit seinen — sehr freien und stark ge- kürzten — Auszügen aus dem Kommentar mich auseinanderzusetzen, habe ich im allgemeinen für überflüssig gehalten.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b28983981_0025.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


