Lehrbuch der gerichtlichen Medicin mit gleichmässiger Berücksichtigung der deutschen und österreichischen Gesetzgebung.
- Hofmann, Eduard, Ritter von, 1837-1897.
- Date:
- 1895
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Credit: Lehrbuch der gerichtlichen Medicin mit gleichmässiger Berücksichtigung der deutschen und österreichischen Gesetzgebung. Source: Wellcome Collection.
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![Deutsche Strafprozessordnung. Hauptverhandlung. ] 7 §. 191. Findet die Einnahme eines Augenscheines statt, so ist der Staats- anwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Vertheidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung zu gestatten. Dasselbe gilt, wenn ein Sachverständiger vernommen werden soll, welcher voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert oder d< Erscheinen wegen grosser Entfernung besonders erschwert sein wird. §. 193. Findet die Einnahme eines Augenscheines unter Zuziehung von Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte beantragen, dass die von ihm für die Hauptverhandlung in Vorschlag zu bringenden Sachverständigen zu den Terminen geladen werden und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den von dem Angeschuldigten benannten Sachverständigen ist die Theil- nahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit zu gestatten, als dadurch die Thätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird. §. 218. Verlangt der Angeklagte die Ladung von Sachverständigen zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsache, über welche der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. §. 219. Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte die letztere unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt. Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniss baar dargeboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird. §. 220. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amtswegen die Ladung von Sachverständigen anordnen. §. 221. Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Sachverständigen rechtzeitig der Staatsanwalt- schaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Diese Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagtem wenn sie ausser den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Ange- klagten geladenen Sachverständigen die Ladung' noch anderer Personen, sei es auf Anordnung des Vorsitzenden (§. 220) oder aus eigener Erschliessung, bewirkt. §. 222. Wenn dem Erscheinen eines Sachverständigen' in einer Haupt- verhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlich- keit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht die Vernehmung desselben durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen Dasselbe gilt, wenn ein Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen wegen grosser Entfernung besonders erschwert sein wird. §. 233. Die Vernehmung der Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Sachverständigen hat diese, bei den von den Angeklagten benannten der Vertheidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung. §. 239. Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Vertheidiger, sowie den Geschworenen und den Schöffen zu gestatten. §. 240. Demjenigen, welcher im Falle des §. 238, Abs. 1 die Befugnisse der Vernehmung missbraucht, kann dieselbe von dem Vorsitzenden entzogen werden. In den Fällen des §. 238, Abs. 1 und des §. 239, Abs. 2 kann der Vor- sitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. §. 241. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht. §. 247. Die vernommenen Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Deutsche Civilprocessordnung v. J. 1877, Achter Titel. Beweis durch Sachverständige §§. 367—378 im Allgemeinen identisch mit den analogen Bestimmungen der St. P. 0. E. Hofmann, Lehrbuch der gerichtl. Mediein. 7. Aufl. 2](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21218547_0031.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)