Lehrbuch der gerichtlichen Medicin mit gleichmässiger Berücksichtigung der deutschen und österreichischen Gesetzgebung.
- Hofmann, Eduard, Ritter von, 1837-1897.
- Date:
- 1895
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Credit: Lehrbuch der gerichtlichen Medicin mit gleichmässiger Berücksichtigung der deutschen und österreichischen Gesetzgebung. Source: Wellcome Collection.
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![Protokoll. Zeichnungen und Aufbewahrung von Objecten, ., ] ist, möglichst verständlich sein soll, was nicht der Fall ist, nvnn bei der Aufnahme desselben den Laien fremde Kunstatisdrücke gebraucht wurden. Letztere sollen daher, soweit thunlich, ver- mieden werden. Schliesslich möchten wir einen besonderen Werth darauf legen, dass bei der Aufnahme von Befunden von der Beigabe von Zeichnungen und von der Aufbewahrung von Objecten, deren unmittelbare Demonstration im Laufe der Ver- handlung, besonders bei der Hauptverhandlung, wichtig werden kann, häutiger Gebrauch gemacht werden möchte, als dies er- fahrungsgemäss geschieht. Eine, wenn auch nur rohe Zeichnung gibt über manchen Befund, z.B. über Form, Sitz und Anordnung von Verletzungen, eine viel bessere Vorstellung, als mitunter die weitläufigste Beschreibung. Besonders empfehlen sich Zeichnungen bei Würgespuren und haben wir solche bei Hauptverhandlungen wiederholt und zur sichtlichen Befriedigung der Richter und Ge- schworenen vorgelegt.*) Die Aufbewahrung von Objecten der gerichtsärztlichen Untersuchung beschränkt sich, ausgenommen die bei Verdacht auf Vergiftung für den Chemiker reservirten Leichentheile, in der Regel nur auf Kleidungsstücke, im Körper gefundene Projectile u. clergl. Es ist jedoch in gewissen Fällen entschieden opportun und zweckmässig, wenn auch verletzte oder anderweitig wichtige Leichentheile für die unmittelbare Demon- stration aufbewahrt werden. Hierher gehören namentlich gewisse Verletzungen des Schädeldaches, deren Form und Beschaffenheit noch nachträglich die Erkennung des verletzenden Werkzeuges, resp. die Vergleichung mit bestimmten Werkzeugen, oder der sonstigen Art der Zufügung ermöglicht, so insbesondere Lochbrüche, umschriebene Zertrümmerungen, Schuss- und Stichöffnungen. Die einfache Vorzeigung solcher Objecte gewährt den Richtern, nament- lich aber den Geschworenen, eine richtige Vorstellung von dem Sachverhalt und erspart dem Gerichtsarzte weitläufige Beschrei- bungen. Ebenso sollten aber auch, wo dies voraussichtlich vortheil- haft und leicht ausführbar erscheint, Weichtheile rsservirt werden. So haben wir in einem Falle von Kindesmord, in welchem die Angeklagte eine Sturzgeburt am Abort behauptete, . wo wir aber an dem Nabelschnurende deutliche Schnitte fanden, die Nabel- schnur in Alkohol reservirt und bei der Hauptverhandlung den im Vorhinein erwarteten Einwendungen des Vertheidigers, dass in letzterer Beziehung eine Täuschung vorgelegen haben könne, durch Vorzeigung desObjectes sofort ein Ende gemacht, ebenso wie wir bei einer wegen Fruchtabtreibung eingeleiteten Verhandlung durch Vorzeigung des zerstochenen Uterus ein Argumentum ad hominem zu liefern vermochten. Die Aufbewahrung solcher und ähnlicher *) Zweckmässig sind in dieser Beziehung die von Laupp in Tübingen herausgegebenen „Schemata zum Einzeichnen von Befunden bei gerichtsärztlichen Untersuchungen (an Schädel und Gehirn).](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21218547_0045.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)