Lehrbuch der Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre : unter besonderer Berücksichtigung der deutschen und österreichischen Pharmakopoe / von H. v. Tappeiner.
- Tappeiner, H. von (Hermann von), 1847-1927.
- Date:
- 1907
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Credit: Lehrbuch der Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre : unter besonderer Berücksichtigung der deutschen und österreichischen Pharmakopoe / von H. v. Tappeiner. Source: Wellcome Collection.
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![Bezeichnungen Jfiir Drogen und Präparate mit einem horizontalen Strich, gleichbedeutend dem üblichen „ abgekürzt. 2. Die Anweisung für den Apotheker bezüglich der Form, in die er die verordneten Arneimittel zu bringen hat, wird gewöhnlich eingeleitet durch Misce, abgekürzt J\r. Die Anfertigung einer Lösung oder Mischung ist damit schon genügend bezeichnet; im anderen Falle schließt sich daran noch die Angabe der weiteren Operationen, meistens ausgedrückt durch liat oder fiant (f.), z. B. M. f. emulsio, M. f. pilulae. Die Anweisung bezüglich der äußeren Ausstattung wird eingeleitet mit Da (D.), z. B. D. ad vitrum allatum; D. sub sigillo; D. at chartam paraffinatam. Sie hat mit neuer Zeile zu beginnen, wenn auf das M. noch weitere Bemerkungen folgen, sonst schließt sie sich diesem unmittelbar an, man schreibt dann M. D, Die Anweisung für den Kranken (Signatur) wird ein- geleitet mit Signa (S.). Sie enthält in kurzen, klaren Worten das auf Gabe, Zeit und Art des Nehmens Erforderliche und muß vom Apotheker wortgetreu abgeschrieben und auf das Arzneigefäß auf- geklebt oder sonstwie befestigt werden. Die aus Bequemlichkeit vielfach übliche Formel „nach Bericht“ sollte nur bei schwächeren Mitteln oder in Fällen äußerlicher Anwendung, wo nähere Beschrei- bung aus Rücksicht für den Kranken besser unterbleibt, benutzt werden. AVill der Arzt das ]\[edikament selbst applizieren, z. B. bei subkutaner Injektion, so schreibt er S. cum formula (c. f.) zu Händen des Arztes. Es wird dann der erste Hauptteil des Rezeptes auf die vSignatur gesetzt. Ist das Medikament außerdem für ihn selbst be- stimmt, so setzt er statt des Namens des Kranken ad usuni proprium. Ist das Medikament für einen Armen bestimmt, so schreibt er pro paupere (p. p.) oder ad rationem meam, wenn er es auf seine Rechnung übernehmen will. Die Signatur hat, wenn auf das i^I. oder D. Be- merkungen geschehen sind, mit neuer Zeile zu beginnen, sonst aber diesen sich unmittelbar anzuschließen. Soll eine Verordnung wieder- holt werden, so genügt der mit Datum und Unterschrift versehene Vermerk Repetatur (Rep.). Beispiel eines Rezeptes, ilas alle 4 Mittel (Basis, Adjuvans, Constituens, Oorrifjens) enthält, in der Anweisung für den Apotheker aber sicli auf die For- malien beschränkt: K Ammonii chlorati 5,0 Tartari stibiati 0,05 Aquae destillatae 180,0 Succi Liquiritiae depurati 10,0 MDS. 2 stündlich ein Eßlöffel zu nehmen. 2*](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b28096137_0031.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


