Volume 1
Handbuch der Unfallerkrankungen einschliesslich der Invalidenbegutachtung / bearbeitet von C. Thiem.
- Date:
- 1909-1910
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Credit: Handbuch der Unfallerkrankungen einschliesslich der Invalidenbegutachtung / bearbeitet von C. Thiem. Source: Wellcome Collection.
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![werden können, so daß gegenteilige Behauptungen auch nach Anwendung der Lochbrille £ ü r Simulation sprechen würden. Es ist diese Anschauung aber nicht unwidersprochen geblieben. Die Höhe der Rente erscheint zweckmäßig danach zu bemessen, ob der verbliebene Rest von Sehvermögen nur eine Erweiterung des Gesichts- feldes und eine bessere Orientierung im Raume als bei einem Einäugigen bewirkt, oder ob eine wirkliche Mitarbeit des verletzten Auges bei der Naharbeit möglich ist. Die Unterscheidung von qualifizierten und nichtqualifizierten Ar- beitern ist hierbei meines Erachtens viel wichtiger, wie bei der Einäugig- keit, aber in einem abweichenden Sinn. Der Grund, der bei dieser grobe Handarbeiter zu qualifizierten werden läßt, nämlich die Orientierungs- schwierigkeiten bei gefährlichen Gewerben, fällt hier weg, dagegen kann der unvermeidliche Astigmatismus feine Naharbeiter lange Zeit erheblich stören, während obige „qualifizierten“ eine Störung, die ihnen die un- gehinderte Orientierung beläßt, bald überwinden. Die Rentenhöhe für einseitige Hornhautfiecken schwankt somit etwa zwischen 25 und 10 Proz., die in Verbindung mit den Ergebnissen der Tiefenschätzungsprüfung, S. 717, nach folgender Überlegung, wie auch bei den später zu besprechenden Formen einseitiger Sehschwäche abzugrenzen sind: „Muß der Patient nach dem Unfall einen bestimmten Teil seiner bisherigen Tätigkeit auf- geben oder kann er die letztere voll ausüben, wenn auch mit einigen sub- jektiven Beschwerden?“ Nur im ersteren Fall scheint mir eine Rente berechtigt, da sie dem Sinne des Gesetzes entsprechend einen Ersatz für einen tatsächlichen Lohnausfall infolge des Unfalls sein soll. Zur Beurtei- lung dieser Frage gehört natürlich eine genaue Kenntnis der Industrien bezw. der ländlichen Tätigkeit im Bereiche des einzelnen Gutachters. Den Charakter eines wirklichen Lohnausfallersatzes haben viele Renten infolge der wohlwollenden Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes und der aus Gründen ausgleichender Gerechtigkeit und Entgegenkommens gegen die Empfindungen der Verletzten, wie schon oben S. 717 ausgeführt, nötigen Entschädigung für Sehverminderung nicht mehr. Besonders die 10 Proz.-Renten, die in erster Linie für kleinere zentrale Flecke mit Sehschärfe hinab bis zu 7io oder Viß io Frage kommen, stellen bei einem sehr großen Teil der Versicherten in Wirklichkeit niemals einen Schaden- ersatz dar, sondern sind bei nicht qualifizierten in ihrer zahlenmäßigen Beschaffenheit (6—10 ]\Iark im Vierteljahr!) weiter nichts, als ein ganz angenehmes Schmerzensgeld, das nicht den geringsten wirtschaftlichen Wert hat. Anderseits sind sie ein volksvergiftendes Objekt für den mit allen Mitteln der Übertreibung und Unwahrheit geführten Kampf, worüber ich mich früher durch die „Grenzboten“ (Nebenwirkungen der großen sozialen Gesetze, Nr. 11, 1904) an ein größeres Publikum gewandt habe. Ich kann es daher gar nicht verstehen, warum seitens der Behörden nicht alles daran gesetzt wird, den Leuten die durch die Novelle zum Unfall- versicherungsgesetz gegebene Möglichkeit einer Kapitalabfindung bei end- gültigen Fällen mundgerecht zu machen. Eine solche würde einen wirk- lichen wirtschaftlichen Wert zur Verbesserung der augenblicklichen Arbeitsmöglichkeit darstellen, die Gelegenheit zu allen Simulationen ab- schneiden und Arzt und Behörden von unendlicher unerquicklicher Arbeit befreien. Dies war 1905 geschrieben; mir ist aber auch in der seit damals ver-](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b29010767_0001_0781.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


