Neue Untersuchungen zur Pocken- und Impf-Frage / von H. Böing.
- Böing, Heinrich.
- Date:
- 1898
Licence: Public Domain Mark
Credit: Neue Untersuchungen zur Pocken- und Impf-Frage / von H. Böing. Source: Wellcome Collection.
Provider: This material has been provided by London School of Hygiene & Tropical Medicine Library & Archives Service. The original may be consulted at London School of Hygiene & Tropical Medicine Library & Archives Service.
164/218 (page 152)
![bestellen, wenigstens alle Fürsorge anzuwenden, dass sich dadurch keine Ansteckung verbreite, indem wir sie für dergleichen Folgen ver- antwortlich machen. Ebenso ward, durch Reglement vom 19. Ok- tober 1802, in Berlin ein Schutzpockeninstitut errichtet, in dem un- entgeltliche Impfungen vorgenommen wurden und aus dem Kuh- pockenlymphe an die Aerzte abgegeben werden sollte. Noch eindringlicher und schäfer geht das Medizinaldepartement vor in einem Erlass vom 31. Okt. 1803, nach dem alle Oits- obrigkeiteu, Magisträte, Stiftische Amts- und Patrimouialgerichte der Beförderung der Schutzblatternimpfung auf alle Art und Weise die Haud zu bieten und besonders das noch immer dagegen waltende Vorurtheil zu zerstreuen und aus dem Wege zu räumen haben. Auch soll es allen zur Impfung unbedingt autorisirten Medizinal- personen nur dann gestattet sein, auf ausdrückhches Verlangen der Eltern deren Kinder mit dem natürlichen Pockenstoff zu impfen, wenn ]) eine wirkliche Pockenepidemie an einem Ort sich zeigt und die Einwohner gegen die wiederholte Auiforderung der Aerzte dennoch die Einimpfung der natürhchen Blattern der Impfung der Schutzblatteru vorziehen; 2) wenn einzeln erscheinende Pocken in einem Hause sich zeigen und darin andere pockenfähige Menschen sich befinden, welche die Impfung der natürhchen Pocken zu ihrer oder der Ihrigen Sicherheit verlangen; 3) wenn nach dem Ermessen der Polizeiobrigkeit und des impfenden Arztes derjenige, welcher die Impfung mit Menschenpockeu verlangt, das zu impfende Subjekt dergestalt zu isoHren im Stande ist, dass weder durch dasselbe noch durch die den Geimpften pflegenden Personen eine weitere Ver- breitung des Uebels stattfinden kann. — „Ausserdem verbieten Wir den gedachten Medizinalpersonen, sich bei fiskalischer Ahndung irgend weiter mit Impfung der Meuschenblattern zu befassen.-' Und um die rasche Verbreitung der Vaccination möglichst zu sichern, gab der König ausser den bisher zur Impfung befugten Aerzten und Regimentschirurgen auch den Ki-eis-, Land- und ge- richtüchen Chirurgen, sowie den Bataillons- und Oberchii'urgen die Erlaubuiss, zu impfen, ebenso den Landgeistlichen, Landschullehrern und Hebammen, wenn sie sich beim nächsten Physiko die erste Anleitung dazu geben Hessen. Diese Befugnisse wurden noch erweitert durch ein neues Reglement vom 13. Okt. 1804 und gleich- zeitig den Militair-, Civil-Aerzten und Chirui-gen zur Pflicht gemacht, durch zweckdienüche Vorstellungen möghchst dafür zu sorgen, „dass Eltern und Kinder sich freiwilHg zur Anwendung dieses Schutz- mittels entschliesseu. Und um auch das wegen der Schutzblattern](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21361277_0164.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)