Anleitung zur Prüfung der Arzneykörper bey Apothekenvisitationen : für Physiker, Aerzte und Apotheker / von J. Christoph Heinrich Roloff.
- Roloff, Johann Christoph Heinrich.
- Date:
- 1817
Licence: Public Domain Mark
Credit: Anleitung zur Prüfung der Arzneykörper bey Apothekenvisitationen : für Physiker, Aerzte und Apotheker / von J. Christoph Heinrich Roloff. Source: Wellcome Collection.
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No text description is available for this image![x. B. nach einem Medizinalrescripte vom a3. May 1811 im Frcussiachon den Landcliirurgen nachgelas- :sen; die sich an einem Orte befinden, der wenigstens 1 Meile von der nächsten Apotheke entfernt ist; jedoch sind dieselben verbunden, ihre Medikamente aus der nächsten Apotheke zu entnehmen und es dem competiienden Physikus anzuzeigen, der dann den Arzneyvorrath gelegentlich revidiren muss. Sind die Medikamente des Apothekers gut, so werden es auch die vom Cbirurgus geführten seyn, nur muss die Zahl derselben beschränkt werden, um nicht Gelegenheit zu einer widerrechtlichen und .schädlichen weitlänftigcn ärztlichen Praxis zu geben. Die Vorrätbc in Militairapothoken, so wie in den Hausapotheken der Regiments Chirurgen, wtenn ihnen eine solche zu halten nachgelassen ist, müssen ebenfalls aus einer unter Aufsicht stehen- den Apotheke entnommen werden, damit das Wohl der aus dergleichen Arzneyvorräthen Medizin er- haltenden Kranken nicht gefährdet werde. Derselbe Fall tritt bey den Hebammen ein, nur muss auch der Arzneyvorrath dieser gehörig be- schränkt seyn. §. 7. ' Vielfach hat man darauf gedrungen und cs auch befohlen, die Vorräthc der Droguisten ebenfalls zu untersuchen, allein diese Untersuchungen haben wegen des schnellen Umsatzes der Waaren, viel- leicht selbst nach dem Auslande, ihre grosse Schwierigkeiten und sind, genau betrachtet, auch nicht einmal nöthig. Der Droguist ist Kaufmann und handelt mit Medizinalwaaren im Grossen , wie er sie von andern Kauf]enteil bezieht. Die Medizinalwaaren stellen bey ihm in gleicher Categorie mit den übrigen Handelswaaren, die jeder Käufer von ihm wieder, nachdem sic gut sind und ihm gefallen, kauft oder nicht kauft. Schickt der Droguist einem Apotheker Waaren, so muss dieser dieselben ge- hörig beurtheilen können und hat die Mittel in Händen, sie nöthigenfalls auch chemisch zu prüfen. Findet er sie schlecht oder verfälscht, so remittirt er selbige auf Kosten des Verkäufers und lässt an- dere kommen* Auf diese Al t ist. der Kaufmann gezwungen , dem Apotheker untadcJhaftc Waaren zu schicken; widrigenfalls ist 00 Schuld des letztem, wenn er sie behält, und dass dies nicht geschehen soll, dazu sind eben die Apothekenvisitatiouen. Findet der Apotheker schädliche Verfälschungen, so ist es seine Pflicht, der Medizinal-Polizeybeliörde Anzeige davon zu machen, die dann gegen den Ver- käufer zu verfahren und die Untersuchung der verdächtigen Dregue zu veranlassen hat. Nur darüber muss die Medizinalpolizey streng wachen, dass die Droguisten keine Medizinal- waaren in Partheyen an Personen verkaufen, die solche zu führen nicht berechtigt sind, und n-oeh Beschaffenheit, Verfälschung oder Verwechselung bedeutender Nachtlicil erwächst, wie das neueste vom Herrn Hofrath Wurz er im 4. Jahrgänge des Koppsclien Jahrbuches der Staatsarzneykunde von i8u angeführte Beyspiel wieder beweist. Sobald die angeführten Bedingungen beym Verkauf der Droguen erfüllt werden, ist das Publi- kum vor sclilechten und schädlichen Medizinalwaaren gesickert, oder die Polizcy müsste ihre Schul- digkeit nicht fliun. Dasselbe \’erhältniss, wie bey den Droguisten, tritt auch bey den chemischen Fabriken ein. seine adel- 1 r- - 7 wenn sie bey der Untersuchung vorgclunden werden, 111 Anspruch genommen, und nicht der Fabrikant von dem er sie erhalten. Der Vorschlag, den mehrere Schriftsteller und zuletzt auch Herr R. R. Nie mann in seiner Anleitung zu Apothekenvisitatiouen gemacht haben’ eine Niederlage vo'n rohen Droguen und Präpa- raten anzulegen, aus welchen, und nicht aus benachbarten grossem Apotheken, die Apotheker kleine-](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b2875041x_0015.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)