Ueber die Kopfblutgeschwulst der Neugebornen / von Franz Ludwig Feist.
- Feist, Franz Ludwig.
- Date:
- 1839
Licence: Public Domain Mark
Credit: Ueber die Kopfblutgeschwulst der Neugebornen / von Franz Ludwig Feist. Source: Wellcome Collection.
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No text description is available for this image![Abweichung 5 f^^s blosgelegte Pericraniiini war im natürliclien Zustande und liefs sieh an der Stelle der Blutgeschwulst eben so, wie an andern Stellen des Kno- chens ablösen. Am Knochen selbst bemerkte man nur in dem Lmlange, den die frühere Blutgeschwulst halte, eine g^rössere Diche desselben, welche vor- züplich die äussere Lamelle betraf, — und nachdem der Knochen an dieser Stelle durchgesägt war, eine stärkere Enlwickelung- der Diploej übrigens war die Textur des Knochens durchaus nicht verändert. §.9. Die KopfblutgescJiwulst in gerichtUch-medicinischer Beziehung, In gerichtlich-medicinischer Hinsicht verdient die Kopfblutgeschwulst einer besondern Beachtung, zumal bei legalen Leichenöffnung-en von Kindern, wo es sich um die Frage handelt, ob das Kind lebend oder todt zur Welt gekommen, ob es eines natürlichen Todes gestorben, oder ob es ermordet worden sei. Es ist bekannt, dafs man, namentlich in frühern Zeiten, Blutunterlaufungen, Sugil- lationen (Ecchymoses, ecchymomata) vorzug^sweise als ein Kennzeichen des Lebens des Kindes nach der Geburt angesehen hat. Man ist aber auch sehr geneigt, Blutunterlaufungen, Blutergüsse, die man an dem Kopfe eines todten Kindes findet, für die Folge einer verübten Gewaltthätigkeit zu halten. Ein interessan- tes Beispiel der Art g:ibt der Fall, welcher der medicinischen Fakultät in Greifs- wald zur Begutachtung vorgelegt, und welcher von Mende *) mitgetheilt worden ist. Dieser Fall liefert den Beweis, wie leicht eine nicht schuldige Person dem Strafgesetze verfallen kann, wenn die Gerichtsärzte nicht umsichtig Alles erwägen. Kennt ein Gerichtsarzt die Kopfblutgeschwülste der ]\eugebornen und ihre Entstehung nicht, so kann er leicht verleitet werden, sie für eine Blutbeule, er- zeugt durch äussere Gewalt, zu halten, und dies um so leichter, da die Erfah- rung gelehrt hat, dafs auch diese vorkommt, ohne dafs man an den äussern Bedeckungen Spuren einer verübten Gewaltthätigkeit bemerkt. Selbst der bei ^) Hknke's Zeitschrift für die Staatsarzneikunde 1823. Bd. III. Zweites Vierteljahrlieft. S. 877 fif.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b2105163x_0045.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)