Volume 1
Geschichte des deutschen Gesundheitswesens / von Dr. med. Alfons Fischer ... Bearbeitet im Auftrage und mit Förderung des Reichsgesundheitsamtes. Hrsg. von der Arbeitsgemeinschaft Sozialhygienischer Reichsfachverbände.
- Alfons Fischer
- Date:
- 1933
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Credit: Geschichte des deutschen Gesundheitswesens / von Dr. med. Alfons Fischer ... Bearbeitet im Auftrage und mit Förderung des Reichsgesundheitsamtes. Hrsg. von der Arbeitsgemeinschaft Sozialhygienischer Reichsfachverbände. Source: Wellcome Collection.
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![Orten das Erforderliche geschehe, soll dies Kollegium zwei Provinzialkollegien besitzen, eins in Kassel und eins in Marburg; diese sollen einander über die vorgekommenen Fälle unterrichten, und bei besonderen Anlässen müssen die Abtei¬ lungen sich mit den Hof- und Leibmedicis in Kassel beraten. Für die Provinzial kollegien sind in einem geeigneten Amtsgebäude Räume vorzubehalten, in Marburg etwa in der Universität; in diesen Räumen sollen Schränke und Kästen zur Auf¬ bewahrung der Akten stehen. Auch in der 1654 von der Stadt U 1 m geschaffenen Medizinalordnung1) sind Vorschriften, die sich mit einem Collegium m e d i c u m befassen, enthalten. Diese Körperschaft soll nur aus solchen Ärzten, die als ordentliche Stadtärzte angestellt wurden, bestehen; der »Physicus Primarius« als Dekan muß, sobald er vom Rat benachrichtigt ist, seine Kollegen zusammenrufen, die schwebende An¬ gelegenheit vortragen, die einzelnen Meinungen und einen allgemeinen Beschluß schriftlich darlegen und das mit den Unterschriften aller Kollegiumsmitglieder versehene Schriftstück der Behörde übermitteln. Das Kollegium soll aber nicht nur hygienischen Zwecken dienen, sondern in schweren Fällen auch für die Be¬ handlung von Kranken auf deren Verlangen nutzbar gemacht werden; an diesen Beratungen nahmen dann naturgemäß auch nicht beamtete Ärzte teil. Am bedeutungsvollsten für die Entwicklung des deutschen Gesundheitswesens war es aber, daß in Preußen ein Collegium medicum, d. h. eine Landesgesundheitsbehörde, gebildet wurde. Im gewissen Umfange war eine Grundlage für das Gesetz schon vorhanden; Herzog Al brecht von Preußen hatte, wie oben (S. 174) erwähnt wurde, bereits 1563 durch die »Confirmation2) über Visitation und Ordnung der Apotecker« das Medizinalwesen in der Stadt Königsberg geregelt. Hier wurde unter anderem bestimmt, daß die Apotheker und Lehrlinge die Grundlage der lateinischen Sprache kennen müssen, damit sie die Rezepte recht verstehen. Die Apotheker sollten sich ferner eidlich verpflichten, Medikamente aus frischen, unver¬ dorbenen Stoffen herzustellen und kein Gift und andere schädliche Arzneien ohne Wissen und Genehmigung der Ärzte auszuhändigen; ferner durften sie mit den Ärzten keine »Machenschaften« haben. Schließlich sollten sie für die Ärzte Bücher halten, in die diese ihre Rezepte eintragen konnten, damit man jederzeit wußte, was verschrieben wurde. In Preußen gab es aber im übrigen um die Mitte des 17. Jahrhunderts keine Medizinalordnung, während in andern Ländern, wie wir sahen, längst derartige Gesetze bestanden. Daher unterbreiteten im August 1661 vier preußische L e i b m e d i c i dem Großen Kurfürsten die Bitte, ein Collegium medicum in den beiden Residenzen fl Das Gesetz ist mit der Überschrift Wiederholte und Erneuerte Gesetz und Ordnung eines E. Raths der Stadt Ulm; Betreffend das Collegium Medicum, sambt anderen der Artzney Doktoren wie auch Apotheker und Wundärtzt«, in Ulm 1654 gedruckt worden; wir benutzten das dem Stadt¬ archiv Ulm gehörende Stück. Aus der Überschrift ist zu schließen, daß Ulm ein derartiges Gesetz, schon früher besaß; wir konnten jedoch hierüber nichts feststellen. Doch sei auf den Ulmer Artzad- ayd« vom Jahre 1479 bzw. 1491 (siehe S. 170) hingewiesen. 2) Das Preußische Geheime Staatsarchiv zu Berlin besitzt hiervon 2 Abschriften [Rep. 7. 106a], die eine trägt das Datum vom 28., die andere vom 30. April 1563.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b29826755_0001_0354.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)