Abhandlungen zur Erkenntnistheorie und Gegenstandstheorie / von Alexius Meinong.
- Alexius Meinong
- Date:
- 1913
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Credit: Abhandlungen zur Erkenntnistheorie und Gegenstandstheorie / von Alexius Meinong. Source: Wellcome Collection.
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![55 [Zu Seite 408.] Auch für die innere Wahrnehmung sind nach 58 (Erfahrungsgrundlagen) S. 68f. in bezug auf Gleichzeitigkeit die gleichen Erwägungen gütig, wie für die äufsere Wahrnehmung. 5(1 [Zu Seite 408.] Da die Gleichzeitigkeit von Wahrgenommenem und Wahrnehmung ein Grenzfall ist, so kommt, genau genommen, der inneren Wahrnehmung auch nur im idealen Grenzfalle Gewifsheitsevidenz zu, während die wirklichen Fälle, in welchen die Wahrnehmung der von ihr erfafsten Wirklichkeit unmittelbar folgt, sich dieser Gewifsheitsgrenze mehr oder weniger annähem. Siehe 58 (Erfahrungsgrundlagen) § 9, 13 und 14. 57 [Zu Seite 411.] Mit „Urteilsakt“ ist liier das ganze Urteilserlebnis gemeint, mit „Urteilsgegenstand“ der Vorstellungsgegenstand, über den geurteilt oder der beurteilt wird. Siehe Zus. 60. 58 ]Zu Seite 412.] Das Wesen des Urteils ist ein Hauptgegenstand der Untersuchungen „Über Annahmen“. Siehe insbesondere 64 (Annahmen 2. Aufl.) Kap. 3, 7 und Register. 59 [Zu Seite 412.] Diese Behauptung ist eingeschränkt in 58 (Erfah- rungsgrundlagen) § 15. Psychische Erlebnisse werden nicht auf dem Um- wege über das Vorstellen wahrgenommen, sondern unmittelbar durch Einwärtswendung. Sie präsentieren sich selbst der inneren Wahr- nehmung. Über Selbstpräsentation siehe 64 (Annahmen 2. Aufl.) S. 138ff. und 264ff. 60 [Zu Seite 412.] Die immanenten Objekte können, da sie etwas Ideales sind, auch nur in Idealrelationen, also in tinwahmehmbaren Rela- tionen zum Urteilserlebnis stehen. Was hier wahrnehmbar ist, ist die Realrelation zwischen den Inhalten der Objektvorstellungen und dem Urteilserlebnis. 61 [Zu Seite 413.] Gegenstand des Urteils ist, gemäfs späteren Positionen des Autors, nicht das zu Beurteilende, sondern das Objektiv. Dieses steht dem Urteile in der gleichen Weise gegenüber, wie das Objekt der Vorstellung gegenübersteht. Das zu Beurteilende ist das Objekt des Urteils oder allgemeiner (da ja nicht nur Objekte, sondern auch Objek- tive und jedes psychische Erlebnis der Beurteilung präsentiert werden können) der Beurteilungsgegenstand, der erst durch das Objektiv hindurch vom Urteil erfafst wird. 64 (Annahmen 2. Aufl.) § 8, 9 und Register. 92 [Zu Seite 414.] Siehe Zus. 59. 63 [Zu Seite 414.] Eine eingehende Auseinandersetzung mit einem Zurückführungsversuch dieser Art (Ehrenfels, Gesetz der relativen Glücks- förderung) hat Meinong in 64 (Annahmen 2. Aufl.) § 48—52 gegeben. 04 [Zu Seite 415.] Dafs hier vornehmlich der Inhalt der betreffenden Vorstellung in Betracht kommt, siehe 58 (Erfahrungsgrundlagen) S 56f und 61 f. 85 [Zu Seite 417.] Siehe Zns. 16. 86 [Zu Seite 423.] Weiteres zur Frage nach „einfach“ und „komplex“ in 49 (Abstrah. u. Vergleichen) S. 50f. und in 51 (Farbenkörper) S. 20f. Namentlich wird betont, dafs ein Gegenstand, der auch bei sorgfältigster Analyse nicht als Komplex erkennbar ist, doch nicht einfach sein kann, wenn an ihm gleichzeitige Konstanz und Veränderlichkeit auftreten.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b28066819_0493.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


