Bericht des Kuratoriums der Stiftung 'Heilstätte für Lupuskranke' Jahrgang 1904.
- Kuratorium der Stiftung 'Heilstätte für Lupuskranke'
- Date:
- 1905
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Credit: Bericht des Kuratoriums der Stiftung 'Heilstätte für Lupuskranke' Jahrgang 1904. Source: Wellcome Collection.
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![f 110 abgeschlossenen, eingangs bezogenen Übereinkommen von dem Wiener Krankenanstaltenfonds zu tragen sind; 3. ein allfälliger Überschuß dieser Einkünfte dient vor- behaltlich einer anderen Bestimmung seitens des Kuratoriums als Betriebsreserve. Das Kuratorium der Stiftung »Heilstätte für Lupuskranke« besteht, abgesehen von den Ehrenmitgliedern (§ 8), aus 5 (fünf) Trägern von Virilstimmen und aus 11—25 kooptierten IVlitgliedern, von welch letzteren 4 dem weiblichen Geschlechte angehören dürfen. Die 5 Virilstimmen fallen auf eine von dem Ministerium des Innern, auf eine von dem Ministerium für Kultus und Unterricht und auf eine von der n. ö. Statthalterei hiezu •; designierte Persönlichkeit; ferner auf den jeweiligen Vorstand . der »Heilstätte für Lupuskranke« und auf den jeweiligen | Leiter derjenigen Wiener k. k. Krankenanstalt, welcher die -j »Heilstätte für Lupuskranke« angegliedert ist. a Die Kooptation geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit ] durch das Kuratorium. » Die Funktionsdauer der kooptierten Mitglieder beträgt | 6 Jahre; die Funktionsdauer der Träger der Virilstimmen | endet mit dem Ausscheiden aus der Stellung, mit welcher diese ihre Eigenschaft verbunden ist, oder mit Aufhören des Auftrages seitens der in Alinea 2 genannten Zentralstellen. Alle 2 Jahre scheidet von den kooptierten Mitgliedern ; des Kuratoriums ein Drittel nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit ( aus dem Kuratorium aus. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder kooptierbar. .* In den ersten 6 Jahren erfolgt die Ausscheidung des f dritten Drittels nach 6 Jahren, und zwar nach der alphabetischen ^ Reihenfolge der Namen der Mitglieder. Falls die Anzahl der Mitglieder nicht durch drei teilbar ist, ist bei Bestimmung der Anzahl der jeweils ausscheidenden | Mitglieder darauf zu achten, daß der Turnus des Ausscheidens t! nach Ablauf von 6 Jahren sämtliche koopierten Mitglieder § 7](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b22406888_0114.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)