Handbuch der medicinischen Policei : nach den Grundsätzen des Rechsstaates, zu academischen Vorlesungen und zum Selbstunterrichte fur Ärzte und Juristen / von J.H. Schürmayer.
- Schürmayer, Ignaz Heinrich, 1802-1881.
- Date:
- 1856
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Credit: Handbuch der medicinischen Policei : nach den Grundsätzen des Rechsstaates, zu academischen Vorlesungen und zum Selbstunterrichte fur Ärzte und Juristen / von J.H. Schürmayer. Source: Wellcome Collection.
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![Jeder, dem es um Prüfung des Bestehenden zu tlnin ist, die von mir aufgestellten oder adoptirten Grundsätze selbst als Maassstab anlegen, je nachdem er nach seiner wissenschaftlichen Ansicht sich bestimmt sehen wird, die gegebenen leitenden Grundsätze als wahr und richtig anzunehmen oder nicht. Wo ein academischer Lehrer sich veranlasst sehen sollte, mein Handbuch seinen Vorlesungen zu Grunde zu legen, wird er ohnediess schon sich zur Aufgabe machen, bei Erläuterung der verschiedene]] Materien, in die positive Gesetzgebung einzugehen. Was die Ausführung des Ganzen anbelangt, so habe ich darüber nichts zu sagen, am allerwenigsten irgend eine Entschuldigung vorzu- bringen oder um Nachsicht zu bitten. Immer und überall bin ich natür- lich nur meiner besten Ueberzeugung gefolgt, und wo ich von einem andern Schriftsteller Gedanken und Ansichten oder Erfahrungen benützte, habe ich. es als eine Pflicht der Ehre betrachtet, Alles möglichst wort- getreu zu geben, wodurch man dann auch immer leicht im Stande sein wird, zu unterscheiden, was mir und was Andern angehört. Dass man ein Handbuch irgend einer Doctrin lediglich aus dem Schatze eigener Erfahrungen und Wissens bearbeiten könne, wird Niemand behaupten wollen, ja es wird' vielmehr zu den Forderungen eines guten Handbuches gehören, dass der Thatbestand der Wissenschaft, soweit er die zu bear- beitende Doctrin berührt, in allen seinen Wesenheiten und wichtigeren Beziehungen, sich darin immer vollständig reflectirt. — Die sämmtliche Literatur, so weit sie mir nur irgend zu Gebot stand, habe ich berück- sichtigt und ihr an dem mir passend scheinenden Orte eine Stelle ein- geräumt. Sollte irgend eine Schrift von Belang nicht angeführt sein, so](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21004535_0013.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


