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Credit: Babylonien und Assyrien / von Bruno Meissner. Source: Wellcome Collection.
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![gegen Geldentschädigimg oder Drittel-, Halb- oder Zweidrittel¬ abgabe des Ertrages, in den zahlreichen Pachturkunden dieser Zeit wirklich Vorkommen. Die den Hanskauf und Hausmie te behandelnden Paragra¬ phen standen zum größten Teil in der erwähnten Lücke der Stele und sind daher bis auf einige Keste, die sich in späteren Ab¬ schriften finden, verloren gegangen. Aus den Verträgen und sonstigen Urkunden dieser Zeit erfahren wir aber, daß Häuser gewöhnlich auf 1 Jahr gemietet wurden, aber auch auf längere Zeit, bis zu 8 Jahren, besonders wenn jemand auf dem Grund und Boden eines anderen auf eigene Kosten ein Haus gebaut hatteh Die Reparaturen des Hauses lagen dem Mieter ob: „So lange er im Hause wohnt, soll er das Dach des Hauses lauen und die Mauer reparieren.''^ „Einen zerbrochenen Balhen soll er ent¬ fernen und dafür einen starken Balken einziehen,^ In der Lücke der Stele standen auch die Gesetze über Geld- und Getreidedarlehen. Eine Abschrift, die Teile des zerstörten Inhalts erhalten hat, belehrt uns indes: „Wenn ein Kaufmann Getreide{\) gegen Zinsen [ausleiht], tvird er für 1 Kur [60] Sila (= 20 Prozent) Getreide als Zinsen nehmen; wenn er Silher gegen Zinsen ausleiht, wird er für je 1 Sekel Silber Sekel und 6 Se (= 20 Prozent) als Zinsen nehmen.'^ Während man sich auch in der Praxis bei Gelddarlehen mit einem Zinssatz von 17 bis 20 Prozent begnügte^, wurden die normierten Zinsen bei Getreide¬ darlehen gewöhnlich bedeutend überschritten und betrugen durchschnittlich SS^/g Prozent®. Leider verstanden es geriebene Gauner noch darüber hinaus die Notlage des Schuldners auszu¬ nutzen, vor allem durch Anwendung von falscher Wage und Gewicht. Selbst die Strafandrohung des Gesetzes, das ein solcher Mann „alles dessen, was er [gegeben hat, verlustig gehen soll]'^, wird nicht immer abschreckend gewirkt haben. Der nächste Abschnitt beschäftigt sich mit dem K o m p a g n i e- geschäft und dem Verhältnis des Großkaufmanns zu dem IHein- händler, den er auf die Tour schickt (s. Kap X)®. — Mitten in diese vermögensrechtlichen Satzungen sind die Paragraphen eingescho¬ ben, die von der Schankwirtin und dem gefährlichen Treiben in ihrem Hause handeln^. — Nach dieser Abschweifung kehrt das Ge¬ setz wieder zu den Geldgeschäften zurück und zwar zum Schuld- 1 APR. llf. 2II R. I5,33ab. ® Cat. Suppl., PI. VI, IV. 4. ^ UP. V Nr. 93; vgl. OLZ. 1915, 162ff. s‘APR. 8. e APR. 8. ’ UP. VNr. 93; vd. OLZ. 1915, 163. » CH. §99ff. » CH. § 108ff.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b2982753x_0001_0168.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)
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