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Credit: Babylonien und Assyrien / von Bruno Meissner. Source: Wellcome Collection.
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![geben. Monat Kuzallu^ Eponymat des Asur-emti, des Schiffers.''^ Es folgen noch 2 Zengen. — Ein ähnlicher Vertrag, bei dem, wie es mir scheint, Gläubiger und Schuldner durch je einen Kom¬ missionär vertreten sind, enthält eine teilweise Quittung: „Von 2 Minen Silber, die Ennam-Ai dem Asir-raM zu verzinsen hat, hat Mine seit der Fünfenvoche{?) des Asur-bilamati an Geld und seinen Zinsen Erada-il genommen, und lli-bani hat es bezahlt. Wenn Asur-rabi gegen den lli-bani klagt, soll Erada-il ihn schadlos haltenW^ 3 Zeugennamen folgen. — Eine Quittung übereine voll¬ kommen bezahlte Schuld lautet: Sekel Silber, Eigentum des Pilax-Asur, lastend auf Gimil-Anim. Pilax-Asur hat das Geld(?) em]ofangen{?). Pilax-Asur wird in Zukunft gegen Gimil- Anim keine Klage erheben. Eine(Schuld)tafel, die auf taucht, gilt als falsch. Vor Ikunum''^. — Die bekannten barbarischen Straf¬ androhungen zeigt wieder ein Ehescheidungsprozeß: „Siegel des Dakuna, Siegel des Saxisgan, Siegel des Zuzu, Siegel des Darxa- siat, Siegel des Nakilet, des Ober-sarika, Siegel des Suxurbia. Die Talia, seine Frau, hat Xasusarna, der Sohn des Gudgaria, ver¬ stoßen. Wenn Talia gegen ihren Mann Xasusarna klagt, soll sie 2 Minen Silber bezahlen, und auf freiem Felde wird man sie töten.''^^ Assyrien. Über das assyrische Recht sind wir auch besser unterrichtet als noch vor kurzem. In alleriüngster Zeit sind nämlich nicht unbedeutende Reste eines augenscheinlich ursprünglich recht um¬ fangreichen altassyrischeiiGesetzbuches zutage gekommen^, über die wenigstens ganz kurz berichtet werden muß, wenn es auch vorläufig noch nicht möglich ist, den Inhalt ganz auszu¬ schöpfen. Die Einteilung scheint, soweit Avir nach den beiden erhaltenen Tafeln urteilen können, mechanisch nach dem Ge¬ sichtspunkte vorgenommen zu sein, ob ein Mann oder eine Frau handelnd auftritt. Innerhalb dieser Kategorien herrscht aber ziemliche Willkür, und Bestimmungen des Straf-, Familien-, Obligationenrechts und der Moral lösen einander in bunter Reihe ab. Der Ort der Verhandlungen war in einzelnen Fällen der Palast des Königs*^, meist aber wohl das Torgebäude der Stadt^. Bei den Gerichtsverhandlungen war es Aufgabe des Verhandlungs- iTC. 3 8. 3FVog. 594. ^LCt. 242. ^ kAV Nr. 1; 2. 6 KxWI Nr. 1, V, 91; VII, 13. ^ kAVI. Nr. 1; VII, 16.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b2982753x_0001_0187.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)
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