Gerichtliche Psychiatrie : ein Leitfaden fur Mediziner und Juristen / von A. Cramer.
- Date:
- 1897
Licence: Public Domain Mark
Credit: Gerichtliche Psychiatrie : ein Leitfaden fur Mediziner und Juristen / von A. Cramer. Source: Wellcome Collection.
Provider: This material has been provided by the Royal College of Physicians of Edinburgh. The original may be consulted at the Royal College of Physicians of Edinburgh.
70/208 page 56
No text description is available for this image
No text description is available for this image
No text description is available for this image![protokolliert werden. Es ist Pflicht des Sachverständigen, den Richter aufmerksam zu machen, dass durch eine nicht wörtliche Wieder- gabe der Antworten häufig wichtige auf Krankheit hinweisende An- zeichen verloren gehen. Auch im Gutachten selbst, das der Sachver- ständige entweder im Termine zu Protokoll diktiert oder, in schwierigeren Fällen, nach Anordnung des Richters, als besonderes Fällen°schriftn GutacVten schriftlich einreicht, muss der Sachverständige auf liclaes Gut- ' derartige Fehler m der Niederschrift des Protokolls aufmerksam achten. machen. Das Gericht ist . bestimmten Formen von Geistesstörungen kommt es vor, wie Gutachten^des wir selien werden, dass der Kranke sich selbst stundenlang mit Ge- “sachvev-Avandtheit unterhalten kann, ohne krankhafte Erscheinungen stäbunedenee' z 11 zeigen. Der Sachverständige hat in dem Termine sein Gutachten VeiTeSdes liac^‘ bestem Wissen und Gewissen abzugeben; ist er überzeugt, dass der Provokat geisteskrank ist, so muss sein Gutachten dahin lauten. Sache des Amtsgerichtes ist es, ob es sich dem Sachverständigen- Gutachten anscliliessen will oder nicht, ob es andere Sachverständige vernehmen und eine neue persönliche gerichtliche Vernehmung für später anordnen will. Wird der Sachverständige bei dem Termine in seinem Urteile wieder unsicher, sei es, dass er anzunehmen geneigt ist, dass sich der Provokat inzwischen erheblich gebessert hat, sei es, dass seine Kennt- nis über den Fall im Vergleich zum Ergebnis der bei dem Termine geführten Unterredung sich als ungenügend herausstellt, so muss ei- sern non liquet aussprechen und kann Verlegung des Termins auf eiue spätere Zeit, etwa nach sechs Monaten beantragen. Dem Amtsgerichte stellt nicht die Befugnis zu, nur das ihm aus dem Gutachten der vernommenen Sachverständigen erheblich Er- scheinende aktenmässig festzustellen; vielmehr kann der Sachver- N?ederachrfft standige die vollständige Niederschrift des von ihm mündlich des Gutachtenh. erstatteten Gutachtens verlangen, Aveil nur dem mit Gründen ver- sehenen Gutachten der Charakter eines Gutachtens beiwohnt, dessen Genehmigung der Sachverständige nach erfolgter .Vorlesung auszu- sprechen hat. (Runderlass, betreffend das Entmündigungsverfahren, vom 31. Mai 1887. Just.-Min.-Bl. S. 120. ’) Ich betone deshalb auch hier wieder, dass bei einem mündlichen Gutachten dieselbe gründliche Vorbereitung erforderlich ist, wie bei einem schriftlichen. Nach dem Termine und nach Anhörung der Sach- verständigen ist es Sache des Gerichtes, ob es die Ent- m ii n d i g u n g aus s p r e c h e n will oder nie h t. Aerztiiche Die ärztliche Thätigkeit bei dem Entmündigungsverfahren ThadefkEnt-l’eibeschränkt sich lediglich darauf, in einzelnen Fällen zur Einleitung mündigung. <]er Entmündigung ein Attest abzugeben, als Sachverständiger Vorbe suche auszuführen, der persönlichen gerichtlichen Vernehmung bei zu Avohnen und das Gutachten über den Geisteszustand nach bestem Wissen und GeAvissen abzugeben. Wird die Entmündigung abgelehnt, so steht dem Antragsteller und dem Staatsamvalte die sofortige Besclnverde zu. § 604 der Civil- prozessordnung. J) Citiert nach PlSTOK, Das Gesundheitswesen. Berlin, 1896, bei S OHO ETZ.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21903803_0070.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)