Ärztlicher Ratgeber für Schiffsführer : mit Genehmigung des Hamburgischen Medizinal-Kollegiums / bearbeitet von Meinhard Schmidt.
- Schmidt, Meinhard.
- Date:
- 1885
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Credit: Ärztlicher Ratgeber für Schiffsführer : mit Genehmigung des Hamburgischen Medizinal-Kollegiums / bearbeitet von Meinhard Schmidt. Source: Wellcome Collection.
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![sind :äum freien Verkehr zuzulassen, soweit ihre Einfuhr nicht verboten ist. Waren, welche im § 9 der gedachten Verordnung aufgeführt oder, falls sie in der Verordnung nicht ge- nannt sind, gleich den Lumpen, Hadern, altem Bettzeug etc. als giftfangende anzusehen sind, müssen vor dem Eintritt in den freien Verkehr einer gründlichen Des- infektion unter Beachtung der im § 3 dieser Instruktion für Kleider und Effekten gegebenen Vorschriften unter- worfen werden. Zu diesem Behufe sind besondere Desinfektions- räume in den hierzu geeigneten Häfen bereitzustellen. Zur Desinfektion ist die unterbrochene Einwirkung heifser Wasserdämpfe von 100 Grad C. in der im § ] Litt. c. näher angegebenen Weise erforderlich und richtet sich deren Dauer nach der Natur und Beschaffenheit, sowie der Art der Verpackung der Gegenstände. Sind letztere in grofsen Ballen verpackt, welche die Hitze schwieriger in genügenden Grade eindringen lassen, so sind sie Aveuigstens zwei Stunden lang den heifsen Wasserdämpfen auszusetzen. Können in einem Hafen, welchen ein nach § 1 der Verordnung infiziertes Schiff anläuft, die vorschrifts- mäfsigen Desinfektionsmafsregeln nicht getroffen werden, so ist dasselbe abzuweisen und dem zunächst gelegenen, mit den entsprechenden Einrichtungen versehenen Hafen zu überweisen. Berlin, den 13. Juli 1881. Der Minister Der Minister der geistlichen, Unterrichts- für Handel und Gewerbe, u. Medizinalangelegenheiten. In Vertretung von Gossler. von Moeller.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21781151_0126.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)


