Handbuch der gerichtlich- medicinischen Leichen-Diagnostik : nach eigenen Erfahrungen / von Johann Ludwig Casper.
- Date:
- 1857-1858
Licence: Public Domain Mark
Credit: Handbuch der gerichtlich- medicinischen Leichen-Diagnostik : nach eigenen Erfahrungen / von Johann Ludwig Casper. Source: Wellcome Collection.
Provider: This material has been provided by the Royal College of Physicians of Edinburgh. The original may be consulted at the Royal College of Physicians of Edinburgh.
59/684 page 33
No text description is available for this image
No text description is available for this image
No text description is available for this image![einen wirklich kranken oder siechen Strafgefangenen abzuwägen sein. Zwei Momente geben dem Begutachter hier eine Erleichte¬ rung, die bei der Frage von der Schuldhaft fehlen. Bei Straf¬ haft weiss der Gerichtsarzt durch die Requisition des Richters genau, auf wie lange Zeit die Freiheitsentziehung (und Arbeits¬ strafe) erkannt worden ist und zu dauern hat, z. B. einen Tag, sechs Wochen, ein, zwei, sechs Jahre, lebenslänglich. So wird er Manchen auf mehrere Wochen oder Monate für strafverbüs- sungsfähig erklären können, während er vielleicht Anstand nehmen müsste, dies auf längere Zeit hinaus — vielleicht auf ein ganzes oder auf fünf Jahre, wie bei Schuld- oder Wechsel¬ haft (S. 29) — zu thun, während diese Haft doch möglicher¬ weise so lange dauern kann. Das zweite Moment ist nicht weniger erheblich. Eine Schuldhaft darf nicht, eine Strafhaft kann unterbrochen werden. Der Gerichtsarzt wird in bedenk¬ lichen Fällen aufgefordert, zu erklären, ob die Strafvollstreckung aus Gesundheitsrücksichten nicht „mit Modalitäten“ wenigstens geschehen könne, und er hat dann hier weiten Spielraum, um Alles zu befürworten, was sich in Beziehung auf den vorliegen¬ den Gesundheitszustand des Sträflings gewissenhaft befürworten ]ässt. So begutachtet er hier die Nothwendigkeit der (bessern und verdaulichem) Lazarethkost statt der alltäglichen gewöhn¬ lichen Hauskost, dort die Bewilligung eines Bettes, eine häufigere Zahl von Freistunden, eine weniger anstrengende Arbeit, eine allmonatliche Freilassung für so und so viel Tage zur Erholung des Kreisgerichts ganz dieselbe Kost, aber Mittags 4 Pfund Brod und neun Mal im Jahre an den hohen Festtagen -j Pfund Fleisch. In beiden Gefäng¬ nissen wird eine Selbstbeköstigung ausnahmsweise gestattet und die Gefan¬ genen dürfen sich von ihrem Ueberverdienst Bier, Wurst u'. dgl. verschaffen. 3) Im grossen Zellengefängniss werden täglich fünf Viertel Pfund gutes Roggenbrod verabreicht. Morgens Mehlsuppe von 4£ Loth Gerstenmehl, Mit¬ tags eine Schüssel Bohnen, Kohl, Erbsen oder dgl., 12 Loth, mit 1 Loth Schmalz oder Rindertalg, 1 Loth Salz und ± Metze Kartoffeln. Abends eine Hafergrütze oder Mehlsuppe von 4 Loth Gerstenmehl. Viermal im Jahr an hohen Festtagen ein halbes Pfund Fleisch, incl. Knochen. Casper, gerichtl. Medicin. 3](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21907225_0059.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)