Handbuch der gerichtlich- medicinischen Leichen-Diagnostik : nach eigenen Erfahrungen / von Johann Ludwig Casper.
- Date:
- 1857-1858
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Credit: Handbuch der gerichtlich- medicinischen Leichen-Diagnostik : nach eigenen Erfahrungen / von Johann Ludwig Casper. Source: Wellcome Collection.
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No text description is available for this image![u. ds;-]. m. Aber man sehe sich vor, auch solche Begünstigungen nicht ohne die dringendste Indication zu gewähren, wie über¬ haupt die grösste Strenge gegen sich selbst die Richt¬ schnur jedes gewissenhaften Medicinalbeamten bei Erledig ungjedes einzelnen Falles von streitiger Ver¬ haftungsfähigkeit sein und bleiben muss. Er kann den Forderungen seines geleisteten Amtseides, dem grossen Ver¬ trauen, das der Staat ihm giebt, den Ansprüchen der allgemei¬ nen Gesellschaft an ihn nicht würdiger entsprechen, als wenn er hier überall jede andere Rücksicht, als die durch die gewis¬ senhafte Untersuchung des betreffenden Gesundheitszustandes gebotene, vollständig schwinden lässt. Er hat es mit Menschen aus allen Lebenskreisen zu thun, und es sind uns, wie jedem Gerichtsarzt, zumal in grossem Städten, oft genug neben der überwiegenden Mehrzahl aus den untersten, auch Menschen aus - den höchsten Schichten nicht nur in Schuld-, sondern auch in Strafsachen zur Begutachtung ihrer Verhaftungsfähigkeit vorge¬ kommen. Aber wie das Collegium der Geschwornen keine Rücksicht darauf nimmt, ob der Stuprator auf der Anklagebank ein Herr von edler Geburt, die Urkundenfälscherin eine hoch¬ gebildete Dame ist, und wie ja der Arzt in seinem praktischen Beruf gewiss noch weit weniger die Auffassung und Behand¬ lung der gegebenen Krankheit nach solchen äussern Rücksichten modelt, so verwahre sich zumal der Gerichtsarzt dagegen. Ich führe dies namentlich noch deswegen an, obgleich es sich von selbst versteht, weil man, zumal im Anfänge der forensichen Laufbahn, noch nicht geneigt ist, anzunehmen, dass Menschen aus den höhern und gebildeten Ständen den Arzt in diesen Dingen so gröblich zu hintergehen, so unverschämt zu täuschen beabsichtigen würden, und weil man namentlich Anstand nehmen dürfte, eine so plötzliche und radiealste Veränderung der Lebens¬ weise vom Salon zur Gefängnisszelle nicht als ein erhebliches Moment zur Gefährdung der Gesundheit bei seiner Beurtheilung der Verhaftungsfähigkeit in Anschlag zu bringen. Die Erfali-](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21907225_0060.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)