Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius.
- Junius, Paul.
- Date:
- 1906
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Credit: Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius. Source: Wellcome Collection.
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No text description is available for this image![,. Das Gewerbe-UufaUvorsicheru^sgeset.»), 2. üasUnfallversicherungsgesetzfuiijana unaru Wirtschaft, , , H Das Bau-anfallversicheruugsgesetz, A Da« Sce-Unfallversicheruiigsgesetz. DerTTOUS nach einem einheitlichen Grundgedanken av^- Uei lypns tnesei „[eifach gleichlautenden Gesetze ist das gebauten und ^ch m Te^ « Stammgesetz genannt). ''^'^C «gifden soTto Wo'rtfaut dieses 6-«*^- --ug^w^-e --ÄUut UÄÄ«» in aen drei anderen Gesetzen ist am Schluss hinzugefügt. Gewerbe-Unfallversiclierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 (R. Cx. Bl. S. 585). [Auszug.] TJmfang der Versicherung. § 1- Alle Arbeiter und Betriebsbeamte, letztere sofern ihr Jahres- arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Maxk nicht ubersteigt, werden nach Massgabe dieses Gesetzes gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle versichert, wenn sie beschäftigt sind: 1 in Bergwerken, Sahnen, Aufbereitungsaustalteu, Steinbrüchen, ■ Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen sowie m Fabriken, gewerbhchen Brauereien und Hüttenwerken; 2. in Gewerbebetrieben, welche sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker- oder sonstigen durch Beschluss des Bundesrats für versicherungspflichtig erklärten Bauaiteiten oder von Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede- oder Brunnen- arbeiten erstrecken, sowie im Schornsteinfeger-, Fensterputzer- und Fleischergewerbe; 3. im gesamten Betriebe der Post-, Telegraphen- und Bisenbahn- verwaltungen sowie in Betrieben der Marine- und Heeresver- waltungen, und zwar einschliesslich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden; 4. im gewerbsmässigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flösserei-, Prahm- und Fährbetriebe, im Gewerbebetriebe des Schiffs- ziehens (Treidelei) sowie im Baggereibetriebe; •) Das sogenannte Ausdehnungsgesetz ist in dieses Gesetz einbezogen.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21638743_0015.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)