Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius.
- Junius, Paul.
- Date:
- 1906
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Credit: Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius. Source: Wellcome Collection.
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No text description is available for this image![Zu 2. Die Flage: Welche Beschimigiiiig oder Tätigkeit dicut dem Betriebe, ]i!it in zweifelliaften Füllen u. a. folgende Auslegung von grundsätz- licher Wichtigkeit erfahren. R. E. 1148 A. N. 1892. S. 313. Der Weg des Arbeiters von und zur Arbeit, soweit er über die Betriebsstätte führt, ist ein Teil seiner auf dem Arbeitsplatz zu liefernden Verrichtungen. Bringt ihn diese Verrichtung mit dem Betriebe oder den für den Betrieb getroffenen Einrichtungen in Berührung und erleidet er hierbei einen Unfall, so hat sich der Unfall bei dem Betriebe ereignet. Diese Entscheidung eines Schiedsgerichts ist vom Reichs-Ver- sicherungsamt zitiert und grundsätzlich gebilhgt. Der regelmässige Aufenthalt eines zum Betriebe ge- hörigen Arbeiters oder versicherten Betriebsbeamten bezw. Unter- nehmers auf der Betriebsstätte z. B. kurz vor oder nach der Ar- beit oder in der Mittagspause, ist ein notwendiges Erfordernis des Betriebes. Wenn er sich innerhalb des Gefahrenbereiches des Betriebes befindet, ist er gegen die Gefahren versichert, welche durch den Betrieb und dessen Einrichtungen veranlasst werden. (Vgl. unten.) Unter Betriebsstätte bezw. Betriebsgebiet ist die Gesamt- heit der Räume zu verstehen, über welche der Betriebsunternehmer zum Zweck des Beti'iebes verfügt (R. E. 1148 A.N. 1892. S. 313. Die Betriebsstätte hat bei einer Fabrik z. B. ihre Grenzen in nächster Nähe der Gebäude. Bei Chausseearbeiten, Forstbetrieben, Bergwerken mit Förderbahnen etc. ist der »Betriebsbann« sinngemäss ein weiterer. Unfälle beim Heimweg eines Arbeiters von und zur Arbeit ausserhalb des jeweils festzustellenden Betriebsbannes sind Jiicht mehr versichert. Beispiele: Unfälle beim Weg tou und zur Arbeitsstätte. R. E. 247, A. N. 1887 S. 8. Ein Arbeiter erlitt bei Glatteis inmitten des halbstündigen Weges von seiner AVohnung nach der Fabrik einen Beinbruch infolge eines Falles. Der Entschädigungsanspruch wui'de als unbegründet ziu'ück- ge wiesen. (Vgl. auch R. E. 210, 247, 324, 353, 423, A. N. 1886 und a. a. 0.) R. E. 324, A. N. 1888 8. 134. Ein Arl)eiter fiel nach Schluss der Arbeit auf dem Heimweg bei Dunkelheit infolge von Glatteis auf dem Fusswege, wenige Schritte vom Fabrikgebäude entfernt. Sein Entschädigungsanspruch wurde an- erkaiuit.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21638743_0030.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)