Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius.
- Junius, Paul.
- Date:
- 1906
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Credit: Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius. Source: Wellcome Collection.
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No text description is available for this image![D;is R.-V.-A. hat liieriii das VorI'cgcii eines Unfalls beim Fuhr- wcrksbotrieb anerkannt. Bei Lage der Sache brauchte der Führer des Wagens h-enide Hülfe. AVenn er eine in der Nähe befindliche Person herbeu'ief, so handelte er nach verständigem Ermessen, im Interesse des abwesenden Betriebsimternehmers. Die vom Verletzten geleistete Hülfe muss dem- nach als ein füi' den Betrieb des Unternehmers förderliches Eingreifen, mithin als eine Beschäftigung in diesem Betriebe im Sinne des U.-V.-G. angesehen werden. Vergl. E. E. 863. 1890, Seite 496. E. E. 1799. A. N. 1900. S. 533. Gelegentliche Hülfeleistung des landwirtschaftlichen Betriebspersonals bei Bauten, welche ein Landwirt durch einen selbständigen Baugewerbetreibenden für seinen Betrieb ausführen lässt, gehören zum landwirtschaftlichen Betriebe. Doch: E. E. 1658. A. N. 1897. S. 505. Der Unfall eines Landwirts beim Eetten der Fattcrvorräte aus der brennenden Scheune eines ihm nicht benachbarten Besitzers ist nicht als landwirtschaftlicher Betriebsunfall anzusehen und E. E. 1984. A. N. 1903. S. 347. Die Hülfeleistung, welche einem nach einem fremden Betrieb ent- sandten Monteur einer Maschinenfabrik von einem Arbeiter dieses Be- triebes vorübergehend ohne Auftrag gewährt wird, bedingt nicht den Übertritt des Arbeiters in den Betrieb der Maschinenfabrik sowie E. E. 1574. A. N. 1897. S. 260. Die persönhche Hülfeleistung eines Landwirts bei einer Leichen- bestattung kann auch unter dem Gesichtspunkt der nachbarlichen Ge- fälligkeit ]iicht dem landwirtschaftlichen Betriebe zugerechnet werden. Durch vielfache sonstige Entscheidungen, die aber nur für den Einzelfall Geltung haben, sind die Grenzen der »Betriebshandlung« in den einzelnen versicherten Berufen festgelegt. Z. B. ist entschieden: E. E. 1766. A. N. 1899. S. 582. Die Viehhaltung ist ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere daim, weini der Unternehmer die Landwirtschaft iiicht als Hauptgewerbe betreibt. E. E. 1329. A. N. 1894. S. 267. Unfälle beim Pferdehandel sind nicht als beim landwirtschaft- lichen Betriebe eingetreten anzusehen.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21638743_0035.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)