Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius.
- Junius, Paul.
- Date:
- 1906
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Credit: Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius. Source: Wellcome Collection.
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No text description is available for this image![Zu 3. Der HiiraU miiss in ursiiehliclieu Zusammciiliaug mit (lern JJctricbe imd dcfsscii Gefjihreu gebracht Mcrdcn köiiucn. Grundsätzlich wichtig sind zunächst die folgenden Entscheidungen: E. E. 202. A. N. 1886. S. 228. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der konsta- tierten Verletzung und dem Betriebe ist vom Verletzten nachzuweisen. Dieser Nachweis kann in vielen Fälle]i nicht in ganz zwingender Weise geführt werden, unterliegt viel- mehr einer .freien Beurteilung des erkennenden Gerichts, welches die Uberzeugung von dem erforderlichen Zusammen- hange unter Umständen auch aus Wahrscheinlichkeitsuiomen- tcn entnehmen kann. Wollte man unter allen Umständen einen dringenden Nachweis verlangen, so würde man damit gegen den Geist der Gesetzgebung Verstössen und deren Seg- nungen in manchen Fällen illusorisch machen. Es handelt sich nicht um eine privatrechtliche Versicherung, sondern um eine üffentlichrechtliche Fürsorge und R E. 1479. A. N. 1896. S. 216. Der Begriff Betriebsunfall bedingt nicht das Vor- handensein eigentümlicher Betriebsgefahren. Das E.-V.-A. hat in einer E. E. vom 6. 2. 93 die Annahme des Schieds- gerichtsfür irrtümlich erklärt, dass der Begriff des Betriebs- unfalls den Nachweis einer Einwirkung eigentümlicher be- sonderer Gefahren des Betriebes,, welche über die Gefahr des täglichen Lebens hinaus gehen, erheische. Eines solchen Nachweises bedarf es nicht. Es muss lediglich ein ursäch- licher Zusammenhang zwischen dem Betriebe und dem Un- fälle, für dessen Folgen Entschädigung gefordert wird, dar- getan sein. (Zu vergleichen E. E. 1266. 1272, 1444, A. N. des E.-V.-A. 1893, S. 428, 430, 1895, S. 238.) Unfälle diircli Betriebsciurichtuugeu während der Arbeitspause. E. E. 1741, A, N. 1899 S. 225. Der Unfall eines Arbeiters auf der Betriebsstätte während einer Mittagspause (Brandwunden) durch das Feuer einer Fcldschmiede ist ein Betriebsunfall. Begründung: Nach der ständigen Eechtssprechung des E. V. A. sind die Arbeiter, sofern sie sich innerhalb des Bereiches des Betriebes und seiner Gefahren bewegen, auch während der Arbeitspausen gegen die aus den Einrichtungen des Betriebes hervorgehenden Unfiille in der Eegel versichert. Der Kläger verweilte auf der Arbeitsstätte unter andern auch, um dort die Aufsicht zu führen. Er hat sich bei dieser Sachlage durch das Anschüren des Feuers der Feldschmiede weder einer be-](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21638743_0036.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)