Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius.
- Junius, Paul.
- Date:
- 1906
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Credit: Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius. Source: Wellcome Collection.
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No text description is available for this image![kaiint, da zur Her])eifiiliniiig des Unralls ausser dem, mit dem Be- triebe allerdings in keinem ursäehliclicn Zusaiiunenhaiig stehenden Ver- schulden des Mitarbeiters auch das Nietfeuer, also eine Betriebsein- richtung, mitgewirkt hat. das Zusammenwirken mehrerer Ursachen bei einem Unfall aber die Entschädiguugspflicht nicht ausschliesst. sofern sich luu- eine dieser Ursachen auf den Betrieb zurückführen lässt (Vgl. R. E. 358. A. N. 1887, S, 150.) R. E. 1811, A. N. 1900 S. 684. Verletzung eines Arbeiters durch eine mutwillig nach ihm geAvorfene Tonkugel als Betriebsunfall. Begi-ündung: Der Unfall hat sich nicht nur an der Betriebsstätte und während der Arbeitszeit zugetragen, sondern es besteht ein ur- sächhcher Zusammenhang zwischen ihm und dem Betriebe. Schon die blosse Arbeitsgemeinschaft der jugendlichen, zu Neckereien geneigten Personen bildet eine gewisse Gefahr für die Beteiligten hierzu tritt in entscheidender Weise der Umstand, dass der Kläger im Augen- blick des Unfalls seine ganze Aufmerksamkeit der Betriebsarbeit wid- mete und deshalb nicht in derselben Weise wie etwa eine ausserhalb des Betriebes stehende Person imstande war, sich vor der nach ihm geworfenen Tonkugel zu schützen. Endlich ist auch der Stoff der Kugel von den Mitarbeitern des Klägers an der Betriebsstätte gefunden und dem Betriebsmaterial entnommen. Alle diese Umstände haben bei dem Unfall eine wesentliche Bolle gespielt und sie hängen sämtlich mit den Einrichtungen des Betriebes zusammen. (Vergl. R. E. 734 und 1051, A. N. 1889, S. 351, 1891 S. 261.) R. E. 1051, A. N. 1891 S. 261. Ein Kutscher wurde während der Fahrt von einem Steine ge- troffen, der mutwilliger Weise nach den Pferden geworfen war. Ein Auge erblindete, Betriebsunfall wurde anerkannt. Zu vergl. R. E. 825—27, 882/886, 1031, Jahr 1890. R. E. 1810, A. N. 1900 S. 683. Verletzung eines Arbeiters durch Misshandlung als Betriebsunfall. Der Arbeiter war bei der Arbeit mit einer andern Person in Streit geraten und verletzt. Da die Ursache des Streits im Zusammen- hang stand mit der betr. Arbeit (landwirtschaftliche Betriebstätigkeit), so ist ein Betriebsunfall anzunehmen. R. E. 1395, A. N. 1895 S. 155. Vergiftung aus Rache durch einen Mitarbeiter ist als Betriebsunfall anerkannt. R. E. 565, A. N. 1888 S. 289. Ein Arbeiter wurde von einem Mitarbeiter bei einer Neckerei, welche mit dem Betriebe selbst in keinem Zusammenhang stand, viel- mehr rein persönlichen Verhältnissen entsprang, durch einen Bohrer, welchen der Täter gerade in der Hand hatte, schwer verletzt. Da.s R. V. A. hat entschieden, dass hier ein ursächlicher Zusammen- hang zwischen dem Betriebe oder dessen Gefahren und dem Unfälle](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21638743_0038.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)