Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius.
- Junius, Paul.
- Date:
- 1906
Licence: In copyright
Credit: Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius. Source: Wellcome Collection.
Provider: This material has been provided by UCL Library Services. The original may be consulted at UCL (University College London)
54/76 page 44
No text description is available for this image
No text description is available for this image
No text description is available for this image![ervverbsunnihig sind, als auch ohne fremde AVartung und Pflege nicht bestehen können, ganz] ch beseitigt werden. Denn wohl bei Ä de durch en.cn Beü-iebsunfall so betroffen ist, dass er vülhg erwerbs^ äW wurde wu-d m gewissem Umfang eine Unterstützung Lch andere e ? fÜ Ar« deshalb angenommen werden, dass das Gesetz mi 4? y Abs. 3 nicht diese nur teilweise Unterstützung durch fremde Personen meint, sondern im Ausdruck »ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann«, denjenigen hohen Grad der Gebrechlich- keit und Hulflosigkeit bezeichnet, bei welchem der Verletzte fast in jeder Lage und zu jeder Zeit der fortwährenden Unterstützung- einer anderen Person nicht entbehren kann. R. E. 1985, A. N. 1903 S. 348. Bei Bemessung der Zuschussrente wegen Hilfslosigkeit ün Sinne des ^ 9 Abs. 3 des G. U. V. G. ist eine Abweichung der höheren Instanz von der Schätzung der Vorinstanz schon um 5 Prozent zu- lässig (statt um mindestens 10 Prozent wie bei allen anderen ßenten- festsetzungen. Eef.). R. E. 1469, A. N. 1895 S. 260. Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich, durch welchen die Berufsgenossenschaft dem Verletzten eine »lebenslängliche« Rente von bestimmter Höhe zu gewähren sich verpflichtet, verstösst gegen die Vorschriften des öffentlichen Rechts und ist deshalb nichtig. R. E. 1955, A. N. 1902 S. 560. (Erweiterter Senat.) Eine Veränderung in den für die Feststellung der Ent- schädigung massgebend gewesenen Verhältnissen*) liegt nur dann vor, wenn die Veränderung in dem durch den Unfall herbeigeführten Zustand eintritt und auf den Unfall zurück- zuführen ist. Anwendung dieses Grundsatzes auf ein Augenleiden: Ein versicherter Betriebsunternehmer, dessen Sehvermögen auf beiden Augen durch die granulöse Augenentzündung herabgesetzt war, erlitt durch einen Betriebsunfall eine Verletzung des rechten Auges, durch welche die Sehkraft auf diesem derart gemindert worden ist, diass es so gut wie blind wurde. Die B. G. gewährte ihm für die erste Zeit eine Teilrente von 60 Prozent und seit dem Eintritt einer Besserung des linken Auges eine Teilrente von 40 Prozent. Nachdem sich durch das Fortschreiten der granulösen Augenentzündung unabhängig vom Unfall und ohne Veränderung des s. Z. verletzten rechten Auges der Zustand des linken Auges verschlimmert hatte, beanti-agte der Verletzte die Erhöhung der Rente. Das Schiedsgericht hatte diesem Antrage stattgegeben. Auf den Rekurs der Berufsgenossenschaft hat der Erweiterte Senat des R. V. A. mit folgender Begründung das Urteil des Schiedsgerichts aufgehoben und den Erhöhungsantrag abgelehnt: •) Vcrgl. § 88 if. G. U. V. 0. Seite 12 dieses Buciies.](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21638743_0054.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)