Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius.
- Junius, Paul.
- Date:
- 1906
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Credit: Die für Arzt als Gutachter auf dem Gebiete der Unfall-Versicherung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und wichtigen Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts : mit besonderer Berücksichtigung augenartzlicher Fragen / zusammengestellt von Dr. Junius. Source: Wellcome Collection.
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No text description is available for this image![Entstehuiissweise der Net/bautablösiuig miiss icli es als vollkommen ausgeschlossen betrachten, class ehie Netzbaiitablösmig an einem vorher völh- gesunden Auge selbst durch eine erheblichere Verletzung ent- steht, welche nur die Umgebung des Auges, nicht aber das Auge selbst triffl. Ich Avill nicht bestreite]), dass, wie Herr Dr. K. an- nimmt, an einem schon vorher erkrankten und zu Netzhautablösi.ing disponierten Auge eine starke Erschütterung des Kopfes die Ent- stehung der Netzhautablösung zum Ausbruch bringen kann, die aber in solchem Falle auch bei einem anderen geringfügigen Anlass oder, auch von selbst erfolgen kann. Da aber das Auge des N. seiner eigenen Angabe nach und auch nach dem Ergebnis der Unter- suchmigen des Sanitätsrats Dr. He. und der Hi'schen Augenkhnik vorher völlig gesund und nur presbyopisch war, so ist die Annahme ausgeschlossen, dass die Netzhautablösung mit der Erschütterung des Kopfes in irgend eine ursächliche Beziehung zu bringen sei. An eine traumatische Entstehung der Netzhautablösung ist aber schon deshalb nicht zu denken, weil im weiteren Verlauf der Krankheit sich in dem Vorhandensein eines Aderhautsarkoms die wahre Ursache desselben mit Evidenz herausgestellt hat. Es ist eine jedeni Augenarzt bekannte Tatsache, dass eine Ader- hautgeschwulst im ersten Stadium oft durch eine scheinbar einfache Netzhautablösung verdeckt und erst im weiteren Verlauf erkennbar wird. Es muss daher unter gewissen Umständen, wenn keine sonstige Ursache der Netzhautablösung vorliegt, stets an die Möglichkeit ge- dacht Averden, dass ein Aderhautsarkom zu Grunde liege und Herr Dr. H. hat deshalb mit vollem Recht schon am 28. Juli, wo die Diagnose des Aderhautsarkoms noch nicht gestellt werden konnte, auf diese Möglichkeit hingewiesen. Nachdem dieser Verdacht später durch den weiteren Krankheitsverlauf und durch die Untersuchung des herausgenommenen Auges bestätigt worden ist, besteht für mich nicht der geringste Zweifel, dass diese Geschwulst schon im Anfang vor- handen war und die Netzhautablösung hervorrief. Mit dieser Annahme steht es durchaus nickt in Widerspruch, dass das rechte Auge des N. vor dem Unfall vollkommen gutes Seh- vermögen besessen hat, wie es ja auch noch bei der ersten Unter- suchung in der Hi'schen KHnik gefunden wurde. Gerade im vor- liegenden Falle konnte die Geschwulst wegen ihres Sitzes im aller- vordersten Teile des Auges erst zu einer Zeit erheblichere Sehstörung machen, wo sie schon zu ausgedehnterer Netzhautablösung führte, d. Ii. erst nach längerem Wachstum, und selbst da bestand noch Sehschärfe V2, als schon eine grosse Netzhautablösung vorhanden war. Da das AVachstum der Aderhautsarkome meistens ein sehr langsames ist und sich oft über viele Jahre hinzieht, so ist es mit allergrösster Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, dass der Beginn der Sarkomentwickelung beträchtlich früher stattfand als der Unfall. Auch die Zeit zwischen dem Auftreten der Netzhautablösung und dem Eintritt entzündlicher Erscheinungen, welche zur Enukleation lührten, ist, nach den vorliegenden Erfahrungen, bei N. durchaus keine auffallend lange, so dass auch hierin kein Grund gefunden werden kann, eine Entstehung des Tumors nach Eintritt des Unfalls anzu-](https://iiif.wellcomecollection.org/image/b21638743_0069.jp2/full/800%2C/0/default.jpg)